Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 10 - Verordnung 2023/1113 (TFR 3)

Artikel 10

Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle bei einem Geldtransfer erhaltenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger mit dem Transfer aufbewahrt werden.