Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
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Artikel 2 - Geltungsbereich

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)  
Diese Verordnung gilt für Geldtransfers gleich welcher Währung von oder an in der Union ansässige(n) Zahlungsdienstleister(n) oder zwischengeschaltete(n) Zahlungsdienstleister(n). Sie gilt auch für Kryptowertetransfers, einschließlich über Krypto-Geldautomaten abgewickelte Kryptowertetransfers, bei denen der Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder der zwischengeschaltete Anbieter von Krypto-Dienstleistungen des Originators oder des Begünstigten seinen Sitz in der Union hat.
(2)  
Diese Verordnung gilt nicht für die in Artikel 3 Buchstaben a bis m und o der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Dienste.
(3)  

Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers oder Transfers von E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, die mit einer Zahlungskarte, einem E-Geld-Instrument oder einem Mobiltelefon oder einem anderen im Voraus oder im Nachhinein bezahlten digitalen oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen durchgeführt werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Karte, das Instrument oder das Gerät wird ausschließlich zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen verwendet, und

b) 

bei allen im Zuge der Transaktion durchgeführten Transfers wird die Nummer der Karte, des Instruments oder des Geräts übermittelt.

Diese Verordnung gilt jedoch, wenn eine Zahlungskarte, ein E-Geld-Instrument, ein Mobiltelefon oder ein anderes im Voraus oder im Nachhinein bezahltes digitales oder IT-Gerät mit ähnlichen Merkmalen verwendet wird, um einen Geldtransfer oder einen Transfer von E-Geld-Token zwischen natürlichen Personen, die als Verbraucher handeln, für andere Zwecke als gewerbliche, geschäftliche oder berufliche Tätigkeiten durchzuführen.

(4)  
Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die lediglich Papierdokumente in elektronische Daten umwandeln und im Rahmen eines Vertrags mit einem Zahlungsdienstleister tätig sind, oder Personen, die Zahlungsdienstleistern lediglich ein System zur Übermittlung von Nachrichten oder sonstige Systeme zur Unterstützung der Übermittlung von Finanzmitteln oder ein Clearing- und Abwicklungssystem zur Verfügung stellen.

Diese Verordnung gilt nicht für Geldtransfers, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Der Zahler hebt dabei Bargeld von seinem eigenen Zahlungskonto ab;

b) 

es handelt sich dabei um einen Geldtransfer, der zur Begleichung von Steuern, Bußgeldern oder anderen Abgaben innerhalb eines Mitgliedstaats an Behörden erfolgt;

c) 

sowohl der Zahler als auch der Zahlungsempfänger sind in eigenem Namen handelnde Zahlungsdienstleister;

d) 

der Geldtransfer mittels eines Austauschs von eingelesenen Schecks, einschließlich beleglosem Scheckeinzug, durchgeführt wird.

Diese Verordnung gilt nicht für einen Kryptowertetransfer, wenn dabei eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Sowohl der Originator als auch der Begünstigte sind in eigenem Namen handelnde Anbieter von Krypto-Dienstleistungen;

b) 

bei dem Transfer handelt es sich um einen Kryptowertetransfer von Person zu Person, der ohne die Beteiligung eines Anbieters von Krypto-Dienstleistungen abgewickelt wird.

E-Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, werden für die Zwecke dieser Verordnung als Kryptowerte behandelt.

(5)  

Ein Mitgliedstaat kann entscheiden, diese Verordnung nicht auf Inlandsgeldtransfers auf ein Zahlungskonto eines Zahlungsempfängers anzuwenden, auf das ausschließlich Zahlungen für die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen vorgenommen werden können, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers unterliegt der Richtlinie (EU) 2015/849,

b) 

der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers ist in der Lage, anhand einer individuellen Transaktionskennziffer über den Zahlungsempfänger den Geldtransfer bis zu der Person zurückzuverfolgen, die mit dem Zahlungsempfänger eine Vereinbarung über die Lieferung von Gütern oder Dienstleistungen getroffen hat,

c) 

der überwiesene Betrag beträgt höchstens 1 000  EUR.