Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
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Artikel 1 - Gegenstand

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Vorschriften zu den Angaben zu Zahlern und Zahlungsempfängern und zu den Angaben zu Originatoren und Begünstigten festgelegt, die für die Zwecke der Verhinderung, Aufdeckung und Ermittlung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bei Geldtransfers gleich welcher Währung bzw. Kryptowertetransfers zu übermitteln sind, wenn mindestens einer der am Geldtransfer bzw. Kryptowertetransfer beteiligten Zahlungsdienstleister bzw. Anbieter von Krypto-Dienstleistungen in der Union ansässig ist oder gegebenenfalls dort seinen Sitz hat. Darüber hinaus werden in dieser Verordnung Vorschriften für interne Strategien, Verfahren und Kontrollen festgelegt, mit denen die Umsetzung restriktiver Maßnahmen gewährleistet werden soll, wenn mindestens einer der am Geldtransfer oder Kryptowertetransfer beteiligten Anbieter von Zahlungs- oder Krypto-Dienstleistungen in der Union ansässig ist oder gegebenenfalls dort seinen Sitz hat.