Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
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Artikel 11 - Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger

Artikel 11

Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger

(1)  
Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame Verfahren ein, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob die Felder für Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger in dem zur Ausführung des Geldtransfers verwendeten Nachrichten- oder Zahlungs- und Abwicklungssystem unter Verwendung der im Einklang mit den Übereinkünften über das betreffende System zulässigen Buchstaben oder Einträge ausgefüllt wurden.
(2)  

Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen:

a) 

im Falle von Geldtransfers, bei denen die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind, die in Artikel 5 genannten Angaben;

b) 

im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig sind, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben;

c) 

im Falle von Sammeltransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben in Bezug auf den Sammeltransfer.