Artikel 11
Feststellung fehlender Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger
Der zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister richtet wirksame Verfahren ein, einschließlich – soweit angebracht – einer Überwachung nach den oder während der Transfers, mit deren Hilfe er feststellen kann, ob folgende Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger fehlen:
im Falle von Geldtransfers, bei denen die Zahlungsdienstleister des Zahlers und des Zahlungsempfängers in der Union ansässig sind, die in Artikel 5 genannten Angaben;
im Falle von Geldtransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig sind, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben;
im Falle von Sammeltransfers, bei denen der Zahlungsdienstleister des Zahlers oder des Zahlungsempfängers außerhalb der Union ansässig ist, die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und in Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Angaben in Bezug auf den Sammeltransfer.