Aktualisiert 16/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/06/2023
Änderungen
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Artikel 10 - Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger

Artikel 10

Aufbewahrung der beim Transfer übermittelten Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger

Zwischengeschaltete Zahlungsdienstleister sorgen dafür, dass alle bei einem Geldtransfer erhaltenen Angaben zum Zahler und zum Zahlungsempfänger mit dem Transfer aufbewahrt werden.