Artikel 2
Geltungsbereich
Unbeschadet der Absätze 3 und 4 gilt diese Verordnung für folgende Unternehmen:
Zahlungsinstitute, einschließlich gemäß der Richtlinie (EU) 2015/2366 ausgenommene Zahlungsinstitute,
E-Geld-Institute, einschließlich gemäß der Richtlinie 2009/110/EG ausgenommene E-Geld-Institute,
Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die gemäß einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte von Krypto-Werten und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (im Folgenden „Verordnung über Märkte von Krypto-Werten“) zugelassen sind, und Emittenten wertreferenzierter Token,
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen,
Diese Verordnung gilt nicht für:
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Artikel 4 der Richtlinie 2009/138/EG;
Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die Altersversorgungssysteme mit insgesamt weniger als 15 Versorgungsanwärtern betreiben;
gemäß den Artikeln 2 und 3 der Richtlinie 2014/65/EU ausgenommene natürliche oder juristische Personen;
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen handelt;
Postgiroämter im Sinne von Artikel 2 Absatz 5 Nummer 3 der Richtlinie 2013/36/EU.