Artikel 1
Gegenstand
Um ein hohes gemeinsames Niveau an digitaler operationaler Resilienz zu erreichen, werden in dieser Verordnung einheitliche Anforderungen für die Sicherheit von Netzwerk- und Informationssystemen, die die Geschäftsprozesse von Finanzunternehmen unterstützen, wie folgt festgelegt:
auf Finanzunternehmen anwendbare Anforderungen in Bezug auf:
Risikomanagement im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT);
Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle und — auf freiwilliger Basis — erheblicher Cyberbedrohungen an die zuständigen Behörden;
Meldung schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle durch in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis d aufgeführte Finanzunternehmen an die zuständigen Behörden;
Tests der digitalen operationalen Resilienz;
Austausch von Informationen und Erkenntnissen in Bezug auf Cyberbedrohungen und Schwachstellen;
Maßnahmen für das solide Management des IKT-Drittparteienrisikos;
Anforderungen in Bezug auf vertragliche Vereinbarungen zwischen IKT-Drittdienstleistern und Finanzunternehmen;
Vorschriften über die Einrichtung und Ausführung des Überwachungsrahmens für kritische IKT-Drittdienstleister bei der Erbringung von Dienstleistungen für Finanzunternehmen;
Vorschriften über die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden und Vorschriften über die Beaufsichtigung und Durchsetzung aller von dieser Verordnung erfassten Sachverhalte durch zuständige Behörden.