Artikel 94
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) |
Unterabsatz 1 wird als Absatz 1 nummeriert. |
b) |
Folgender Absatz wird angefügt: „(2) Diese Verordnung gilt nicht für Unternehmen, die auch gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassen sind.“ |