Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 90 - Verordnung 2021/23 (CCPRRR)

Artikel 90

Änderung der Richtlinie 2004/25/EG

Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Artikel 5 Absatz 1 der vorliegenden Richtlinie im Fall eines Rückgriffs auf die in Titel IV der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (*) bzw. in Titel V der Verordnung (EU) 2021/23 des Europäischen Parlaments und des Rates (**) vorgesehenen Abwicklungsinstrumente, -befugnisse und -mechanismen nicht angewandt wird.