Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 44 - Verordnung 2021/23 (CCPRRR)

Artikel 44

Alternative Finanzierungsmöglichkeiten

Die Abwicklungsbehörde kann Kredite aufnehmen oder andere Formen der finanziellen Unterstützung, darunter vorfinanzierte Finanzmittel aus nicht ausgeschöpften Ausfallfonds der in Abwicklung befindlichen CCP, in Anspruch nehmen, sofern dies zur Deckung eines vorübergehenden Liquiditätsbedarfs erforderlich ist, um die wirksame Anwendung der Abwicklungsinstrumente zu gewährleisten.