Artikel 43
Verfahrensvorschriften für die Brücken-CCP
(1) Die Brücken-CCP muss sämtliche nachstehenden Anforderungen erfüllen:
a) |
Die Brücken-CCP holt für sämtliche nachstehenden Elemente die Genehmigung der Abwicklungsbehörde ein:
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(2) Vorbehaltlich etwaiger Beschränkungen aufgrund unionsrechtlicher oder nationaler Wettbewerbsvorschriften betreibt das Leitungsorgan der Brücken-CCP die Brücken-CCP in dem Bestreben, die Kontinuität der kritischen Funktionen der CCP aufrechtzuerhalten und die Brücken-CCP bzw. ihre Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten an einen oder mehrere private Käufer zu veräußern. Diese Veräußerung erfolgt zu angemessenen Marktbedingungen und innerhalb des in Absatz 5 und gegebenenfalls Absatz 6 genannten Zeitraums.
(3) Die Abwicklungsbehörde muss eine Entscheidung darüber treffen, dass es sich bei der Brücken-CCP nicht länger um eine Brücken-CCP im Sinne von Artikel 42 Absatz 2 handelt, sobald einer der folgenden Fälle eintritt:
a) |
Erfüllung der Abwicklungsziele; |
b) |
Verschmelzung der Brücken-CCP mit einem anderen Unternehmen; |
c) |
Nichterfüllung der Anforderungen von Artikel 42 Absatz 2 durch die Brücken-CCP; |
d) |
Veräußerung der Brücken-CCP oder im Wesentlichen aller ihrer Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen und Verbindlichkeiten gemäß den Absätzen 2 und 4 des vorliegenden Artikels; |
e) |
Ablauf des in Absatz 5 des vorliegenden Artikels bzw., soweit anwendbar, Absatz 6 des vorliegenden Artikels genannten Zeitraums; |
f) |
Abrechnung, Ablauf oder Glattstellung der von der Brücken-CCP geclearten Kontrakte, sodass der CCP aus diesen Kontrakten keinerlei Rechte oder Verpflichtungen mehr erwachsen. |
(4) Bevor die Abwicklungsbehörde eine Brücken-CCP oder deren Vermögenswerte, Rechte, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten veräußert, gibt sie die Verfügbarkeit der zu veräußernden Elemente bekannt und stellt sicher, dass sie offen und transparent vermarktet und nicht sachlich falsch dargestellt werden.
Die Abwicklungsbehörde nimmt die Veräußerung nach Unterabsatz 1 zu kommerziellen Bedingungen vor und begünstigt oder benachteiligt potenzielle Käufer nicht in unzulässiger Weise.
(5) Die Abwicklungsbehörde stellt den Betrieb der Brücken-CCP zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung von der in Abwicklung befindlichen CCP erfolgt ist, ein.
Im Fall der Einstellung des Betriebs einer Brücken-CCP fordert die Abwicklungsbehörde die zuständige Behörde auf, der Brücken-CCP die Zulassung zu entziehen.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann den in Absatz 5 genannten Zeitraum um einen oder mehrere weitere Zeiträume von einem Jahr verlängern, wenn dies erforderlich ist, um die in Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Ergebnisse zu erzielen.
Der Beschluss über die Verlängerung des in Absatz 5 genannten Zeitraums ist zu begründen und muss eine detaillierte Beurteilung der Lage der Brücken-CCP im Hinblick auf die einschlägigen Marktbedingungen und -aussichten enthalten.
(7) Wird die Tätigkeit einer Brücken-CCP in einem der in Absatz 3 Buchstabe d bzw. e genannten Fälle eingestellt, so wird die Brücken-CCP nach dem regulären Insolvenzverfahren abgewickelt.
Sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, fließen die im Zusammenhang mit der Einstellung des Betriebs der Brücken-CCP erzielten Erlöse ihren Anteilseignern zu.
Dient eine Brücken-CCP der Übertragung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten von mehr als einer in Abwicklung befindlichen CCP, so werden die in Unterabsatz 2 genannten Erlöse entsprechend den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugewiesen, die von den einzelnen in Abwicklung befindlichen CCPs übertragen wurden.