Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 59 - Verordnung 2021/23 (CCPRRR)

Artikel 59

Ausübung der Befugnisse durch die Abwicklungsbehörden

Unbeschadet des Artikels 74 führen die Abwicklungsbehörden Abwicklungsmaßnahmen im Wege von Ausführungsanordnungen entsprechend den nationalen Verwaltungszuständigkeiten und -verfahren durch.