Artikel 58
Befugnis, Kontrolle über die CCP auszuüben
(1) Die Abwicklungsbehörde kann Kontrolle über die in Abwicklung befindliche CCP ausüben, um
a) |
durch Ausübung der Befugnisse der Anteilseigner und des Leitungsorgans der CCP die Tätigkeiten und Dienstleistungen der CCP zu steuern; |
b) |
den Risikoausschuss zu konsultieren; |
c) |
Vermögenswerte und Eigentum der in Abwicklung befindlichen CCP zu verwalten und darüber zu verfügen. |
Die Kontrolle nach Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes kann direkt durch die Abwicklungsbehörde oder indirekt durch einen von der Abwicklungsbehörde gemäß Artikel 50 Absatz 1 bestellten Sonderverwalter ausgeübt werden.
(2) Übt die Abwicklungsbehörde Kontrolle über die CCP aus, so gilt sie nicht als Schattengeschäftsführer oder als faktischer Geschäftsführer nach nationalem Recht.