Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 15 - Beaufsichtigung

Artikel 15

Beaufsichtigung

(1)   Schwarmfinanzierungsdienstleister werden bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen von den zuständigen Behörden beaufsichtigt, die die Zulassung erteilt haben.

(2)   Die zuständige Behörde prüft, ob die Schwarmfinanzierungsdienstleister die in dieser Verordnung vorgesehenen Pflichten erfüllen. Sie legt die Häufigkeit und die Intensität dieser Prüfungen fest und berücksichtigt dabei die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten des Schwarmfinanzierungsdienstleisters. Für den Zweck dieser Prüfung kann die zuständige Behörde eine Vor-Ort-Prüfung beim Schwarmfinanzierungsdienstleister vornehmen.

(3)   Schwarmfinanzierungsdienstleister unterrichten die zuständige Behörde unverzüglich über alle wesentlichen Änderungen der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen und legen auf Anforderung die für die Prüfung der Einhaltung dieser Verordnung erforderlichen Informationen vor.