Artikel 1
Gegenstand, Anwendungsbereich und Ausnahmen
(1) Mit dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen, an die Organisation, die Zulassung und die Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern, an den Betrieb von Schwarmfinanzierungsplattformen sowie an Transparenz und Marketingmitteilungen in Bezug auf die Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in der Union festgelegt.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
a) |
Schwarmfinanzierungsdienstleistungen für Projektträger, die als Verbraucher im Sinne des Artikels 3 Buchstabe a der Richtlinie 2008/48/EG anzusehen sind; |
b) |
andere Dienstleistungen, die mit den Dienstleistungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a verbunden sind und nach nationalem Recht erbracht werden; |
c) |
Schwarmfinanzierungsangebote mit einem Gegenwert von mehr als 5 000 000 EUR, wobei dieser Gegenwert über einen Zeitraum von 12 Monaten zu berechnen ist als Summe aus:
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(3) Außer wenn ein Schwarmfinanzierungsdienstleister, ein Projektträger oder ein Anleger gemäß Artikel 8 der Richtlinie 2013/36/EU als Kreditinstitut zugelassen ist, bringen die Mitgliedstaaten die nationalen Vorschriften zur Umsetzung von Artikel 9 Absatz 1 jener Richtlinie nicht zur Anwendung und stellen sicher, dass nach nationalem Recht bei der Erbringung von Schwarmfinanzierungsdienstleistungen in den folgenden Situationen keine Zulassung als Kreditinstitut oder sonstige individuelle Zulassung, Ausnahme oder Befreiung vorliegen muss:
a) |
bei Projektträgern, die in Bezug auf die vom Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelten Kredite Mittel von Anlegern annehmen, oder |
b) |
bei Anlegern, die den vom Schwarmfinanzierungsdienstleister vermittelten Projektträgern Kredite gewähren. |