Artikel 9
Umweltziele
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:
a)
c)
die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;
d)
der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;
e)
Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;
f)
der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.