Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 22/06/2020
Änderungen
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Artikel 9 - Verordnung 2020/852 (Taxonomieverordnung)

Artikel 9

Umweltziele

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gilt Folgendes als Umweltziel:

a) 
c) 

die nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen;

d) 

der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft;

e) 

Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung;

f) 

der Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.