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Erwägungsgründe

VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2020

über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 3 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union stellt auf die Errichtung eines Binnenmarkts ab, mit dem unter anderem auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums sowie eines hohen Maßes an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität auf die nachhaltige Entwicklung Europas hingewirkt wird.

(2)

Am 25. September 2015 hat die VN-Generalversammlung einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung verabschiedet: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung (im Folgenden „Agenda 2030“). Die Agenda 2030 hat als Kernstück die Ziele für nachhaltige Entwicklung und deckt die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit ab: die wirtschaftliche, soziale und die Umweltdimension. Die Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft“ verbindet diese Nachhaltigkeitsziele mit dem politischen Rahmen der Union, um sicherzustellen, dass bei allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigt werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2017 hat der Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten bekräftigt, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam, in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren, umzusetzen. Die Kommission hat am 11. Dezember 2019 ihre Mitteilung „über den europäischen Grünen Deal“ veröffentlicht.

(3)

Am 5. Oktober 2016 wurde das im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossene Übereinkommen von Paris von der Union genehmigt (3). In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c des Übereinkommens von Paris wird das Ziel festgelegt, entschlossener gegen Klimaänderungen vorzugehen, indem unter anderem die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und klimaresilienten Entwicklung in Einklang gebracht werden. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Rat am 12. Dezember 2019 Schlussfolgerungen zum Klimawandel angenommen. Vor diesem Hintergrund stellt diese Verordnung einen wichtigen Schritt hin zum Ziel, bis 2050 eine klimaneutrale Union zu erreichen, dar.

(4)

Nachhaltigkeit und der Übergang zu einer sicheren, klimaneutralen, klimaresilienten, ressourceneffizienteren und stärker kreislauforientierten Wirtschaft sind von zentraler Bedeutung für die Sicherung der langfristigen Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft in der Union. Nachhaltigkeit steht seit vielen Jahren im Mittelpunkt der Unionspolitik, und ihre soziale und umweltpolitische Dimension wird im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) anerkannt.

(5)

Im Dezember 2016 beauftragte die Kommission eine hochrangige Sachverständigengruppe mit der Ausarbeitung einer übergeordneten und umfassenden Strategie der Union für ein nachhaltiges Finanzwesen. In dem am 31. Januar 2018 veröffentlichten Bericht der hochrangigen Sachverständigengruppe wird gefordert, ein technisch robustes Klassifikationssystem auf Unionsebene einzuführen, um Klarheit darüber zu schaffen, welche Tätigkeiten als „grün“ oder „nachhaltig“ gelten sollen.

(6)

In ihrer Mitteilung vom 8. März 2018 veröffentlichte die Kommission ihren Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“, in dem eine ehrgeizige und umfassende Strategie für nachhaltige Finanzierungen in die Wege geleitet wurde. Eines der Ziele dieses Aktionsplans ist die Neuausrichtung von Kapitalflüssen hin zu nachhaltigen Investitionen, um ein nachhaltiges und integratives Wachstum zu schaffen. Die Einführung eines einheitlichen Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten ist die wichtigste und dringlichste Maßnahme, die im Aktionsplan vorgesehen ist. Im Aktionsplan wird anerkannt, dass die Verlagerung von Kapitalflüssen hin zu nachhaltigeren Tätigkeiten durch ein gemeinsames ganzheitliches Verständnis der ökologischen Nachhaltigkeit von Tätigkeiten und Investitionen untermauert werden muss. Als erster Schritt würde den Anlegern anhand klarer Leitlinien über Tätigkeiten, die zu umweltpolitischen Zielen beitragen können, Informationshilfe darüber geboten werden, mit welchen Investitionen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden. Weitere Leitlinien zu den Tätigkeiten, die zu anderen Nachhaltigkeitszielen, einschließlich sozialer Ziele, beitragen, könnten zu einem späteren Zeitpunkt erarbeitet werden.

(7)

Angesichts des systemischen Charakters der globalen Umweltprobleme bedarf es eines system- und zukunftsorientierten Ansatzes für die ökologische Nachhaltigkeit, mit dem den zunehmenden negativen Trends wie Klimawandel, Verlust an biologischer Vielfalt, weltweit übermäßige Inanspruchnahme von Ressourcen, Nahrungsknappheit, Ozonabbau, Versauerung der Ozeane, Verschlechterung des Süßwassersystems und Landsystemwandel sowie das Aufkommen neuer Bedrohungen, einschließlich gefährlicher Chemikalien und ihrer kombinierten Wirkungen, begegnet wird.

(8)

Im Beschluss 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde eine verstärkte Finanzierung umwelt- und klimabezogener Ausgaben durch den Privatsektor gefordert, insbesondere durch die Schaffung von Anreizen und Methoden, mit denen Unternehmen dazu angeregt werden, die umweltbezogenen Kosten ihres Unternehmens sowie die Vorteile zu bemessen, die sich aus der Nutzung von Umweltdienstleistungen ergeben.

(9)

Um die Nachhaltigkeitsziele in der Union zu verwirklichen, müssen die Kapitalflüsse hin zu nachhaltigen Investitionen gelenkt werden. Es ist von zentraler Bedeutung, das Potenzial des Binnenmarkts für die Verwirklichung dieser Ziele voll auszuschöpfen. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, Hindernisse zu beseitigen für die effiziente Lenkung von Kapital hin zu nachhaltigen Investitionen im Binnenmarkt und die Entstehung neuer Hindernisse zu vermeiden.

(10)

Angesichts des Ausmaßes der Herausforderung und der Kosten, die durch Untätigkeit oder verzögertes Handeln entstehen, sollte das Finanzsystem nach und nach angepasst werden, in der es die Wirtschaft so unterstützt, dass diese nachhaltige funktionieren kann. Zu diesem Zweck muss ein nachhaltiges Finanzwesen zum Standard werden, und müssen die Auswirkungen von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen auf die Nachhaltigkeit berücksichtigt werden.

(11)

Die Bereitstellung von Finanzprodukten, mit denen ökologisch nachhaltige Ziele verfolgt werden, ist ein wirksames Mittel, um private Investitionen in nachhaltige Tätigkeiten zu lenken. Anforderungen an die Vermarktung von Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen als ökologisch nachhaltige Investitionen, einschließlich der von den Mitgliedstaaten und der Union festgelegten Anforderungen, die die Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten erfüllen müssen, um nationale Kennzeichnungen verwenden zu dürfen, sollen das Anlegervertrauen und das Bewusstsein für die Umweltauswirkungen dieser Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen stärken, die Sichtbarkeit erhöhen und Bedenken in Bezug auf „Greenwashing“ ausräumen. Im Sinne dieser Verordnung wird „Greenwashing“ als die Praxis bezeichnet, durch die die Bewerbung eines Finanzprodukts als umweltfreundlich einen unfairen Wettbewerbsvorteil zu erlangen, obwohl den grundlegenden Umweltstandards nicht entsprochen wird. Derzeit haben einige Mitgliedstaaten bereits Kennzeichnungssysteme eingeführt. Diese bestehenden Systeme beruhen auf verschiedenen Klassifizierungsystemen für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten. Vor dem Hintergrund der im Rahmen des Übereinkommens von Paris und auf Unionsebene getroffenen politischen Zusagen dürften immer mehr Mitgliedstaaten Kennzeichnungssysteme einführen oder andere Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten für die Bewerbung von Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, festlegen. Dabei würden die Mitgliedstaaten ihre eigenen nationalen Klassifizierungssysteme verwenden, um zu bestimmen, welche Investitionen als nachhaltig eingestuft werden. Wenn solche nationalen Kennzeichnungssysteme oder Anforderungen unterschiedliche Kriterien verwenden, anhand deren Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, so würde das Anleger davon abhalten, grenzüberschreitend zu investieren, da dadurch der Vergleich verschiedener Investitionsmöglichkeiten erschwert wird. Darüber hinaus müssten Wirtschaftsteilnehmer, die Investitionen aus der gesamten Union anziehen möchten, in den unterschiedlichen Mitgliedstaaten unterschiedliche Kriterien erfüllen, damit ihre Tätigkeiten als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. Ohne einheitliche Kriterien würden daher höhere Kosten und erhebliche Negativanreize für Wirtschaftsteilnehmer beim Zugang auf grenzüberschreitende Kapitalmärkte für nachhaltige Investitionen entstehen.

(12)

Die Kriterien, anhand deren bestimmt wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit ökologisch als nachhaltig einzustufen ist, sollten auf Unionsebene harmonisiert werden, um Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts im Hinblick auf die Mobilisierung von Finanzmitteln für nachhaltige Projekte zu beseitigen und das künftige Auftreten von Hindernissen für solche Projekte zu verhindern. Eine derartige Harmonisierung würde es den Wirtschaftsteilnehmern erleichtern, grenzüberschreitend Finanzmittel für ihre ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten zu mobilisieren, da ihre Wirtschaftstätigkeiten dann anhand einheitlicher Kriterien bewertet werden könnten, um als zugrunde liegende Werte für ökologisch nachhaltige Investitionen ausgewählt zu werden. Eine derartige Harmonisierung würde somit grenzüberschreitende nachhaltige Investitionen innerhalb der Union erleichtern.

(13)

Erläutern die Finanzmarktteilnehmer den Anlegern nicht, inwiefern die Tätigkeiten, in die sie investieren, zu Umweltzielen beitragen, oder ziehen die Finanzmarktteilnehmer unterschiedliche Konzepte heran, um näher zu bestimmen, was „ökologisch nachhaltige“ Wirtschaftstätigkeiten sind, so wird es für die Anleger unverhältnismäßig aufwendig, verschiedene Finanzprodukte zu prüfen und miteinander zu vergleichen. Es wurde festgestellt, dass solche Praktiken Anleger davon abhalten, in ökologisch nachhaltige Finanzprodukte zu investieren. Mangelndes Anlegervertrauen wirkt sich überdies deutlich negativ auf den Markt für nachhaltige Investitionen aus. Zudem hat sich gezeigt, dass nationale Vorschriften und marktgestützte Initiativen, mit denen das Problem auf einzelstaatlicher Ebene angegangen werden soll, zu einer Zersplitterung des Binnenmarkts führen. Legen die Finanzmarktteilnehmer offen, inwiefern und in welchem Umfang die Finanzprodukte, die als „ökologisch nachhaltig“ zur Verfügung gestellt werden, in Aktivitäten investieren, die die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten gemäß dieser Verordnung erfüllen, und verwenden die Finanzmarktteilnehmer unionsweit einheitliche Kriterien, so würde das den Anlegern helfen, Investitionsmöglichkeiten grenzüberschreitend miteinander zu vergleichen, und es würde Anreize für Beteiligungsunternehmen schaffen, ihre Geschäftsmodelle ökologisch nachhaltiger zu gestalten. Zudem würden die Anleger mit größerem Vertrauen in ökologisch nachhaltige Finanzprodukte in der gesamten Union investieren, was dazu beiträgt, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.

(14)

Um die bestehenden Hindernisse für das Funktionieren des Binnenmarkts zu beseitigen, und um zu verhindern, dass solche Hindernisse in Zukunft entstehen, sollte vorgeschrieben werden, dass die Mitgliedstaaten und die Union ein gemeinsames Konzept für ökologisch nachhaltige Investitionen verwenden, wenn sie auf nationaler Ebene und auf Unionsebene Anforderungen an die Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten zum Zweck der Kennzeichnung von Finanzprodukten oder Unternehmensanleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, einführen. Um eine Marktfragmentierung und die Beeinträchtigung von Verbraucher- und Anlegerinteressen infolge unterschiedlicher Vorstellungen davon, was ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten sind, zu vermeiden, sollten sich die nationalen Anforderungen, die die Finanzmarktteilnehmer oder Emittenten erfüllen müssen, um Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen als „ökologisch nachhaltig“ zu bewerben, auf die einheitlichen Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten stützen. Zu diesen Finanzmarktteilnehmern und Emittenten zählen Finanzmarktteilnehmer, die ökologisch nachhaltige Finanzprodukte bereitstellen, sowie Nichtfinanzunternehmen, die ökologisch nachhaltige Unternehmensanleihen ausgeben.

(15)

Die Festlegung von Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten könnte Wirtschaftsteilnehmer, die nicht unter diese Verordnung fallen, dazu veranlassen, auf ihrer Internetseite freiwillig Informationen über ihre ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten zu veröffentlichen und offenzulegen. Anhand dieser Informationen werden die Finanzmarktteilnehmer und andere einschlägige Akteure auf den Finanzmärkten jene Wirtschaftsteilnehmer einfach ermitteln können, die ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ausüben; aber die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer könnten auf diese Weise auch leichter Finanzmittel für ihre ökologisch nachhaltigen Tätigkeiten mobilisieren.

(16)

Eine Klassifikation ökologisch nachhaltiger Wirtschaftstätigkeiten auf Unionsebene dürfte der Entwicklung künftiger politischer Strategien der Union zugunsten eines nachhaltigen Finanzwesens förderlich sein, auch hinsichtlich der Festlegung unionsweiter Standards für ökologisch nachhaltige Finanzprodukte und schließlich der Einführung von Kennzeichnungen, mit denen die Einhaltung dieser Standards in der gesamten Union förmlich anerkannt wird. Diese Klassifikation dürfte ebenfalls die Grundlage für weitere wirtschaftliche und regulatorische Maßnahm bilden. Zur Bestimmung des Grads der ökologischen Nachhaltigkeit von Investitionen bedarf es einheitlicher rechtlicher Anforderungen, die auf einheitlichen Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten beruhen und auf die sich künftige Rechtsvorschriften der Union stützen können, mit denen die Verlagerung von Investitionen hin zu ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten erleichtert werden soll.

(17)

Im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Nachhaltigkeitsziele in der Union haben politische Entscheidungen wie die Schaffung eines Europäischen Fonds für strategische Investitionen wirksam dazu beigetragen, neben öffentlichen Ausgaben auch private Investitionen hin zu nachhaltigen Investitionen zu lenken. In der Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde festgelegt, dass 40 % der im Rahmen des Europäischen Fonds für strategische Investitionen durchgeführten Infrastruktur- und Innovationsprojekte zum Klimaschutzziel beitragen sollen. Gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Nachhaltigkeit von Wirtschaftstätigkeiten, einschließlich deren Auswirkungen auf die Umwelt, könnten die Grundlage für künftige ähnliche Initiativen der Union zur Mobilisierung von Investitionen bilden, mit denen klimarelevante oder andere Umweltziele verfolgt werden.

(18)

Zur Wahrung der Anlegerinteressen sollten Fondsverwalter und institutionelle Anleger, die Finanzprodukte anbieten, offenlegen, auf welche Weise und in welchem Umfang sie die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten anwenden, um die ökologische Nachhaltigkeit ihrer Investitionen zu ermitteln. Die offengelegten Informationen sollten es den Anlegern ermöglichen, nachzuvollziehen, wie hoch der prozentuale Anteil der Investitionen, die in dem Finanzprodukt zugrunde liegen, in die ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten an der Gesamtheit der Investitionen ist, die dem Finanzprodukt zugrunde liegen und somit den Anlegern ermöglichen, nachzuvollziehen, inwieweit die Investition als ökologisch nachhaltig gilt. Gehen die Investitionen, die dem Finanzprodukt zugrunde liegen, in eine Wirtschaftstätigkeit, die zur Erreichung eines Umweltziels beiträgt, so sollte in den offenzulegenden Informationen angegeben werden, zu welchem Umweltziel oder zu welchen Umweltzielen die dem Finanzprodukt zugrunde liegende Investition beiträgt, sowie ferner, wie und in welchem Umfang mit den dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, und sollte Einzelheiten zu den jeweiligen Anteilen von ermöglichenden Tätigkeiten und Übergangstätigkeiten einschließen. Die Kommission sollte präzisieren, welche Informationen in diesem Zusammenhang offenzulegen sind. Die nationalen zuständigen Behörden sollten anhand dieser Informationen leicht überprüfen können, ob die Offenlegungspflichten eingehalten werden, und deren Einhaltung gemäß den geltenden nationalen Rechtsvorschriften durchsetzen. Wenn Finanzmarktteilnehmer die Kriterien für ökologisch nachhaltige Investitionen nicht berücksichtigen, sollten sie eine entsprechende Erklärung abgeben. Um die Umgehung der Offenlegungspflicht zu verhindern, sollte diese Pflicht auch dann gelten, wenn Finanzprodukte mit ökologischen Merkmalen beworben werden, einschließlich solcher, die im weitesten Sinne auf den Umweltschutz abzielen.

(19)

Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Offenlegungspflichten ergänzen die nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungsvorschriften der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (6). Um die Transparenz zu erhöhen und einen objektiven Vergleichsmaßstab für Endanleger bereitzustellen, anhand dessen die Finanzmarktteilnehmer den Anteil an Investitionen, mit denen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten finanziert werden, angeben, werden mit der vorliegenden Verordnung die Vorschriften zur Transparenz in vorvertraglichen Offenlegungen und regelmäßigen Berichten, die in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegt sind, ergänzt. Die Begriffsbestimmung „nachhaltige Investition“ in der Verordnung (EU) 2019/2088 umfasst Investitionen in ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der vorliegenden Verordnung. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) 2019/2088 eine Investition nur dann als nachhaltige Investition erachtet, wenn diese keine der festgelegten Ziele der genannten Verordnung „erheblich beeinträchtigt“.

(20)

Um die Zuverlässigkeit, Kohärenz und Vergleichbarkeit von nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor zu gewährleisten, sollten bei Offenlegungen im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung die bestehenden Nachhaltigkeitsindikatoren so weit herangezogen werden, wie es in der Entschließung des Europäischen Parlaments über ein nachhaltiges Finanzwesen vom 29. Mai 2018 (7) vorgeschlagen wurde. In diesem Zusammenhang sollten die technischen Bewertungskriterien so weit wie möglich auf den in der Verordnung (EU) 2019/2088 genannten Nachhaltigkeitsindikatoren beruhen.

(21)

Was Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen, die nach der vorliegenden Verordnung nicht zur Offenlegung von Informationen verpflichtet sind, anbelangt, so könnte es Ausnahmefälle geben, in denen Finanzmarktteilnehmer die relevanten Informationen nach vernünftigem Ermessen nicht beschaffen können, die erforderlich sind, um die Angleichung an die technischen Bewertungskriterien, die gemäß dieser Verordnung festgelegt wurden, zuverlässig zu bestimmen. In solchen Ausnahmefällen und nur für die Wirtschaftstätigkeiten, für die keine vollständigen, zuverlässigen und zeitnahen Informationen beschafft werden konnten, sollten Finanzmarktteilnehmer ergänzende Bewertungen und Schätzungen auf der Grundlage von Informationen aus anderen Quellen heranziehen können. Solche Bewertungen und Schätzungen sollten nur für begrenzte und spezifische Teile der benötigten Datenelemente ersatzweise herangezogen und umsichtig ausgelegt werden. Um sicherzustellen, dass die Offenlegung für Anleger klar und nicht irreführend ist, sollten Finanzmarktteilnehmer die Grundlage für ihre Schlussfolgerungen sowie die Gründe dafür, warum zum Zwecke der Offenlegung für Endanleger solche ergänzenden Bewertungen und Schätzungen herangezogen werden müssen, schlüssig darlegen.

(22)

In ihrer Mitteilung vom 20. Juni 2019 über „Leitlinien für die nichtfinanzielle Berichterstattung: Ergänzung zur Berichterstattung über klimabezogene Informationen“ empfiehlt die Kommission, dass bestimmte große Unternehmen, auf der Grundlage des durch diese Verordnung geschaffenen Rahmens, über bestimmte wichtigste klimabezogene Leistungsindikatoren Bericht erstatten. Insbesondere Angaben dieser großen Nicht-Finanzunternehmen über den Anteil der Umsatzerlöse der Investitionsausgaben (CapEx) oder der Betriebsausgaben (OpEx), die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, sowie über wichtigste Leistungsindikatoren, die auf große Finanzunternehmen zugeschnitten sind, sind für Anleger nützlich, die an Unternehmen interessiert sind, deren Produkte und Dienstleistungen wesentlich zur Erreichung eines der in dieser Verordnung festgelegten Umweltziele beitragen. Es ist daher angebracht, die jährliche Veröffentlichung solcher wichtigster Leistungsindikatoren durch diese großen Unternehmen vorzuschreiben und diese Anforderung in delegierten Rechtsakten, insbesondere in Bezug auf große Finanzunternehmen, näher zu definieren. Es wäre zwar unverhältnismäßig aufwendig, eine solche Anforderung auf kleinere Unternehmen auszuweiten, doch können kleinere Unternehmen freiwillig beschließen, solche Informationen zu veröffentlichen.

(23)

Damit die ökologische Nachhaltigkeit einer Wirtschaftstätigkeit bestimmt werden kann, sollte eine vollständige Liste von Umweltzielen ausgearbeitet werden. Die sechs Umweltziele, welche diese Verordnung abdecken sollte, lauten: Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, und Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme.

(24)

Eine Wirtschaftstätigkeit, mit der das Umweltziel des Klimaschutzes verfolgt wird, sollte wesentlich dazu beitragen, die Treibhausgasemissionen zu stabilisieren, indem sie vermieden oder verringert werden oder der Speicherung von Treibhausgasen verstärkt wird. Die Wirtschaftstätigkeit sollte gemäß dem langfristigen Temperaturziel des Übereinkommens von Paris stehen. Dieses Umweltziel sollte entsprechend dem einschlägigen Unionsrecht, einschließlich der Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (8), ausgelegt werden.

(25)

Eine Wirtschaftstätigkeit, mit der das Umweltziel der Anpassung an den Klimawandel verfolgt wird, sollte wesentlich dazu beitragen, die nachteiligen Auswirkungen des derzeitigen oder künftigen Klimas oder die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf die Tätigkeit selbst oder Menschen, die Natur oder Vermögenswerte zu verringern oder zu vermeiden. Dieses Umweltziel sollte entsprechend dem einschlägigen Unionsrecht und dem Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge 2015-2030 ausgelegt werden.

(26)

Das Umweltziel der nachhaltigen Nutzung und des Schutzes der Wasser- und Meeresressourcen sollte entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgelegt werden, einschließlich der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinien 2000/60/EG (10), 2006/7/EG (11), 2006/118/EG (12), 2008/56/EG (13) und 2008/105/EG (14) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 91/271/EWG (15), 91/676/EWG (16) und 98/83/EG (17) des Rates und des Beschlusses (EU) 2017/848 der Kommission (18) sowie der Mitteilungen der Kommission vom 18. Juli 2007 mit dem Titel „Antworten auf die Herausforderung von Wasserknappheit und Dürre in der Europäischen Union“, vom 14. November 2012 mit dem Titel „Ein Blueprint für den Schutz der europäischen Wasserressourcen“, sowie vom 11. März 2019 mit dem Titel „Strategischer Ansatz der Europäischen Union für Arzneimittel in der Umwelt“.

(27)

Das Umweltziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft sollte entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union im Bereich Kreislaufwirtschaft, Abfall und Chemikalien ausgelegt werden, einschließlich der Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 (19), (EG) Nr. 1907/2006 (20) und (EU) 2019/1021 (21) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien, 94/62/EG (22), 2000/53/EG (23), 2006/66/EG (24), 2008/98/EG (25), 2010/75/EU(26) 2011/65/EU (27), 2012/19/EU (28)„ (EU) 2019/883 (29) und (EU) 2019/904 (30) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 1999/31/EG des Rates (31), der Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission (32) und der Beschlüsse 2000/532/EG (33) und 2014/955/EU (34) der Kommission sowie entsprechend den Mitteilungen der Kommission vom 2. Dezember 2015 mit dem Titel „Den Kreislauf schließen — Ein Aktionsplan der EU für die Kreislaufwirtschaft“ und vom 16. Januar 2018 mit dem Titel „Eine Europäische Strategie für Kunststoffe in einer Kreislaufwirtschaft“.

(28)

Eine Wirtschaftstätigkeit kann auf verschiedene Weise wesentlich zum Umweltziel eines Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen. Sie kann beispielsweise die Haltbarkeit, Reparaturfähigkeit, Nachrüstbarkeit oder Wiederverwendbarkeit von Produkten verbessern oder den Ressourcenverbrauch durch Produktgestaltung und Auswahl von Materialien, Umfunktionierung, Demontage und Abbau im Gebäude- und Bausektor verringern, insbesondere um die Verwendung von Baumaterialien zu verringern und deren Wiederverwendung zu fördern. Sie kann wesentlich zum Umweltziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft durch die Entwicklung von Geschäftsmodellen des Typs „Produkt als Dienstleistung“ und von kreislaufgerechten Wertschöpfungsketten, wobei das Ziel ist, Nutzen und Wert von Produkten, Komponenten und Materialien so lange wie möglich auf dem höchsten Stand zu halten, beitragen. Jede Verringerung des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Materialien und Produkten während des gesamten Lebenszyklus sollte, unter anderem indem sie durch sicherere Alternativen ersetzt werden, zumindest den Anforderungen des Unionsrechts genügen. Eine Wirtschaftstätigkeit kann auch wesentlich zum Umweltziel des Übergangs zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, indem sie die Entstehung von Lebensmittelabfällen in Produktion, Verarbeitung, Herstellung oder Vertrieb von Lebensmitteln verringert.

(29)

Die Umweltziele der Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sollte entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgelegt werden, einschließlich der Richtlinien 2000/60/EG, 2004/35/EG (35), 2004/107/EG (36), 2006/118/EG, 2008/50/EG (37), 2008/105/EG, 2010/75/EU, (EU) 2016/802 (38) und (EU) 2016/2284 (39) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(30)

Die Umweltziele des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme sollte entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union ausgelegt werden, einschließlich der Verordnungen (EU) Nr. 995/2010 (40), (EU) Nr. 511/2014 (41) und (EU) Nr. 1143/2014 (42) des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (43), der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates (44), der Richtlinien 91/676/EWG und 92/43/EWG (45) des Rates und der Mitteilungen der Kommission vom 21. Mai 2003 mit dem Titel „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor (FLEGT)“, vom 3. Mai 2011 mit dem Titel „Lebensversicherung und Naturkapital: Eine Biodiversitätsstrategie der EU für das Jahr 2020“, vom 6. Mai 2013 mit dem Titel „Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals“, vom 26. Februar 2016 mit dem Titel „Aktionsplan der EU zur Bekämpfung des illegalen Artenhandels“ und vom 23. Juli 2019 mit dem Titel „Intensivierung der EU-Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung der Wälder in der Welt“.

(31)

Eine Wirtschaftstätigkeit kann auf verschiedene Weise wesentlich zum Umweltziel des Schutzes und der Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme beitragen, unter anderem durch Schutz, Erhaltung oder Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme, und damit auch durch Verbesserung der Ökosystemdienstleistungen. Solche Dienstleistungen sind in vier Kategorien aufgeteilt, nämlich Versorgungsleistungen wie die Bereitstellung von Lebensmittel und Wasser, Regulierungsleistungen wie Klima und Krankheiten; Unterstützungsdienste wie Nährstoffkreisläufe und Sauerstofferzeugung; kulturelle Dienstleistungen wie das zur Verfügungstellen geistiger Werte und Erholungswert.

(32)

Zum Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff „nachhaltige Waldbewirtschaftung“ so ausgelegt werden, dass die Praktiken und Nutzung von Wäldern und Waldflächen berücksichtigt werden, die dazu beitragen, die Biodiversität zu fördern oder die Degradation von Ökosystemen, Entwaldung und Verlust von Lebensraum aufzuhalten oder zu verhindern, dass berücksichtigt wird, dass die Pflege und Nutzung von Wäldern und Waldflächen in einer Art und Intensität erfolgt, die ihre biologische Vielfalt, ihre Produktivität, ihre Verjüngungsfähigkeit, ihre Vitalität und ihre Fähigkeit, gegenwärtig und in Zukunft wichtige ökologische, wirtschaftliche und soziale Funktionen auf lokaler, nationaler und globaler Ebene zu erfüllen, erhält und anderen Ökosystemen keinen Schaden zufügt, was der Begriffsbestimmung in der Entschließung H1 der zweiten Ministerkonferenz zum Schutz der Wälder in Europa vom 16.–17. Juni 1993 in Helsinki über „Allgemeine Leitlinien für die nachhaltige Bewirtschaftung der Wälder in Europa“ entspricht; und dass die Verordnungen (EU) Nr. 995/2010, (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates (46) und die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (47) und die Mitteilung der Kommission vom 20. September 2013 mit dem Titel: „Eine neue EU- Waldstrategie: für Wälder und den forstbasierten Sektor berücksichtigt werden.

(33)

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung wird der Begriff „Energieeffizienz“ im weiteren Sinn verwendet und sollte so ausgelegt werden, dass die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union berücksichtigt werden, einschließlich der Richtlinie (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (48) und der Richtlinien 2012/27/EU (49) und (EU) 2018/844 (50) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (51) angenommenen Durchführungsmaßnahmen.

(34)

Für jedes Umweltziel sollten einheitliche Kriterien festgelegt werden, anhand deren geprüft wird, ob eine Wirtschaftstätigkeit wesentlich zu dem betreffenden Ziel beiträgt. Eines der im Rahmen der einheitlichen Kriterien zu berücksichtigenden Elemente sollte sein, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten Umweltziele vermieden wird. Dadurch soll vermieden werden, dass Investitionen als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, wenn sie in Wirtschaftstätigkeiten fließen, deren umweltschädigende Auswirkungen größer sind als ihr Beitrag zu einem Umweltziel. Solche Kriterien sollten dem Lebenszyklus der durch diese Wirtschaftstätigkeit bereitgestellten Produkte und Dienstleistungen — zusätzlich zu den Umweltauswirkungen der Tätigkeit selbst —, einschließlich von Erkenntnissen aus vorhandenen Lebenszyklusanalysen, Rechnung tragen, insbesondere indem ihre Produktion, ihre Verwendung und das Ende ihrer Lebensdauer berücksichtigt werden.

(35)

Unter Hinweis auf die gemeinsame Verpflichtung des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission, die in der europäischen Säule sozialer Rechte verankerten Grundsätze zur Förderung von nachhaltigem und integrativem Wachstum umzusetzen, und in Anerkennung der Bedeutung internationaler Mindeststandards für Menschenrechte und Arbeitsrechte sollte eine Bedingung dafür, dass Wirtschaftstätigkeiten als ökologisch nachhaltig betrachtet werden, die Einhaltung von Mindestschutzvorschriften sein. Aus diesem Grund sollten Wirtschaftstätigkeiten nur dann als ökologisch nachhaltig eingestuft werden, wenn sie gemäß den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen und den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einschließlich der Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit durch die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), der acht Kernarbeitsnormen der IAO und der Internationalen Charta der Menschenrechte durchgeführt werden. In den Kernarbeitsnormen der IAO werden Menschen- und Arbeitnehmerrechte definiert, die die Unternehmen achten sollten. Einige dieser internationalen Standards sind in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert, insbesondere das Verbot von Sklaverei und Zwangsarbeit sowie der Grundsatz der Nichtdiskriminierung. Dieser Mindestschutz lässt gegebenenfalls die Anwendung von im Unionsrecht festgelegten strengeren Anforderungen in Bezug auf Umwelt, Gesundheit, Sicherheit sowie soziale Nachhaltigkeit unberührt. Bei der Einhaltung dieses Mindestschutzes sollten sich die Unternehmen an den Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 halten und die technischen Regulierungsstandards gemäß jener Verordnung zur Präzisierung dieses Grundsatzes berücksichtigen.

(36)

Um die Kohärenz zwischen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) 2019/2088 zu wahren, sollte mit der vorliegenden Verordnung die Verordnung (EU) 2019/2088 dahin gehend geändert werden, dass die, durch die Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 (52), (EU) Nr. 1094/2010 (53) und (EU) Nr. 1095/2010 (54) des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Europäischen Aufsichtsbehörden (zusammen „Europäische Aufsichtsbehörden“) bevollmächtigt werden, gemeinsam technische Regulierungsstandards auszuarbeiten, mit denen die Einzelheiten zu Inhalt und Darstellung der Informationen im Zusammenhang mit dem Grundsatz „Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen“ näher festgelegt werden. Diese technischen Regulierungsstandards sollten mit Inhalt, Methoden und Darstellung von Indikatoren der Nachhaltigkeit für nachteilige Auswirkungen nach Verordnung (EU) 2019/2088 in Einklang stehen. Wirtschaftstätigkeiten sollten auch mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der europäischen Säule sozialer Rechte, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einschließlich der Erklärung der IAO über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, der acht Kernarbeitsnormen der IAO und der Internationalen Charta der Menschenrechte verankert sind.

(37)

Die Verordnung (EU) 2019/2088 sollte weiter geändert werden, um die Europäischen Aufsichtsbehörden zu bevollmächtigen, über den Gemeinsamen Ausschuss Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung auszuarbeiten, um die Vorschriften über die Transparenz zur Förderung ökologischer Merkmale sowie ökologisch nachhaltiger Investitionen in vorvertraglichen Offenlegungen und regelmäßigen Berichten zu ergänzen.

(38)

Angesichts der spezifischen technischen Details, die für die Bewertung der Umweltauswirkungen einer Wirtschaftstätigkeit erforderlich sind, und des raschen Wandels in Wissenschaft und Technologie sollten die Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten in diesen Bereichen regelmäßig angepasst werden, um solche Änderungen widerzuspiegeln. Damit die Kriterien auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Beiträge von Sachverständigen und einschlägigen Interessenträgern auf dem neuesten Stand sind, sollten die Bedingungen dafür, dass ein wesentlicher Beitrag geleistet oder eine erhebliche Beeinträchtigung verursacht wird, für verschiedene Wirtschaftstätigkeiten detaillierter spezifiziert und regelmäßig aktualisiert werden. Zu diesem Zweck sollte die Kommission ausgehend von den technischen Beiträgen einer Multi-Stakeholder-Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen detaillierte und kalibrierte technische Bewertungskriterien für die verschiedenen Wirtschaftstätigkeiten festlegen.

(39)

Da es einige Wirtschaftstätigkeiten gibt, die sich negativ auf die Umwelt auswirken, kann ein wesentlicher Beitrag zu einem oder mehreren Umweltzielen auch darin bestehen, dass solche negativen Auswirkungen verringert werden. Für derartige Wirtschaftstätigkeiten sollten technische Bewertungskriterien festgelegt werden, die auf eine wesentliche Verbesserung der Umweltleistung — unter anderem im Vergleich zum Branchendurchschnitt — abstellen, gleichzeitig jedoch während der Lebensdauer der finanzierten Wirtschaftstätigkeit umweltschädliche — einschließlich kohlenstoffintensiver — Lock-in-Effekte verhindern. Diese Kriterien sollten auch die langfristigen Auswirkungen einer bestimmten Wirtschaftstätigkeit berücksichtigen.

(40)

Eine Wirtschaftstätigkeit sollte nicht als ökologisch nachhaltig gelten, wenn die von ihr verursachten Umweltschäden ihren Nutzen für die Umwelt übersteigen. In den technischen Bewertungskriterien sollten die Mindestanforderungen festgelegt werden, die erforderlich sind, um eine erhebliche Beeinträchtigung anderer Ziele zu vermeiden, unter anderem indem auf gemäß dem Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen aufgebaut wird. Die Kommission sollte bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien sicherstellen, dass diese Kriterien auf verfügbaren wissenschaftlichen Nachweisen beruhen, unter Berücksichtigung von Erwägungen im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus, einschließlich vorhandener Lebenszyklusanalysen, erarbeitet und regelmäßig aktualisiert werden. Lässt sich ein Risiko nicht mit hinreichender Sicherheit anhand einer wissenschaftlichen Bewertung bestimmen, so sollte das Vorsorgeprinzip gemäß Artikel 191 AEUV gelten.

(41)

Bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien für das Umweltziel Klimaschutz sollte die Kommission den laufenden und notwendigen Übergang hin zu einer klimaneutralen Wirtschaft gemäß Artikel 10 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung berücksichtigen und Anreize für diesen schaffen. Neben der Nutzung klimaneutraler Energie und mehr Investitionen in Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren, die bereits „CO2-arm“ sind, erfordert der Übergang eine erhebliche Verringerung der Treibhausgasemissionen bei anderen Wirtschaftstätigkeiten und Sektoren, für die es keine technisch und wirtschaftlich durchführbaren CO2-armen Alternativen gibt. Bei diesen Übergangswirtschaftstätigkeiten sollte davon ausgegangen werden, dass sie einen wesentlichen Beitrag zum Klimaschutz leisten, wenn ihre Treibhausgasemissionen erheblich unter dem Sektor- oder dem Branchendurchschnitt liegen, wenn sie die Entwicklung und den Einsatz CO2-armer Alternativen nicht behindern und wenn sie nicht zu Lock-in-Effekten bei Vermögenswerten führen, die mit dem Ziel der Klimaneutralität unvereinbar sind, wobei die wirtschaftliche Lebensdauer dieser Vermögenswerte zu berücksichtigen ist. Die technischen Bewertungskriterien für diese Übergangswirtschaftstätigkeiten sollten sicherstellen, dass diese Übergangstätigkeiten eine glaubwürdige Entwicklung in Richtung Klimaneutralität haben und sollten in regelmäßigen Abständen entsprechend angepasst werden.

(42)

Es sollte davon ausgegangen werden, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren der in dieser Verordnung genannten Umweltziele leistet, indem sie unmittelbar ermöglichend darauf hinwirkt, dass andere Tätigkeiten einen wesentlichen Beitrag zu einem oder mehreren dieser Ziele leisten. Solche ermöglichenden Tätigkeiten sollten nicht zu Lock-in-Effekten bei Vermögenswerten führen, die den langfristigen Umweltzielen abträglich sind, wobei die wirtschaftliche Lebensdauer dieser Vermögenswerte zu berücksichtigen ist, und sollte auf der Grundlage von Erwägungen im Zusammenhang mit dem Lebenszyklus eine erhebliche positive Auswirkung auf die Umwelt haben.

(43)

Bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien sollte die Kommission das einschlägige Unionsrecht berücksichtigen, darunter die Verordnungen (EG) Nr. 1221/2009 (55) und (EG) Nr. 66/2010 (56) des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Empfehlung 2013/179/EU der Kommission (57) und der Mitteilung der Kommission vom 16. Juli 2018 mit dem Titel „Vergabe öffentlicher Aufträge für eine bessere Umwelt“. Um unnötige Unstimmigkeiten im Zusammenhang mit bereits für andere Zwecke bestehenden Klassifikationen von Wirtschaftstätigkeiten zu vermeiden, sollte die Kommission auch die statistischen Klassifikationen des Sektors Umweltgüter und -dienstleistungen berücksichtigen, d. h. die Klassifikation der Umweltschutzaktivitäten (CEPA) und die Klassifikation der Ressourcenmanagementaktivitäten (CReMA) der Verordnung (EU) Nr. 538/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (58). Die Kommission sollte bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien die bestehenden Umweltindikatoren und Berichterstattungsrahmen, die unter anderem von der Kommission und dem Europäischen Umweltamt entwickelt wurden, sowie die bestehenden internationalen Standards, wie sie unter anderem von der OECD entwickelt wurden, berücksichtigen.

(44)

Zudem sollte die Kommission bei der Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien die Besonderheiten des Infrastruktursektors berücksichtigen und sollte den ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen externen Effekten im Rahmen einer Kosten-Nutzen-Analyse Rechnung tragen. Hierbei sollte die Kommission einschlägige Rechtsvorschriften der Union, unter anderem die Richtlinien 2001/42/EG (59)2011/92/EU (60)2014/23/EU (61), 2014/24/EU (62) und 2014/25/EU (63) des Europäischen Parlaments und des Rates, die geltenden Normen und Methodik wie auch die Arbeit internationaler Organisationen wie der OECD berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund sollten die technischen Bewertungskriterien dazu beitragen, dass geeignete Steuerungsrahmen gefördert werden, die — nach Maßgabe der von den Vereinten Nationen unterstützten Grundsätze für verantwortungsvolle Investitionen — Faktoren aus den Bereichen Umwelt, Soziales und Unternehmensführung in allen Phasen des Projektlebenszyklus einbinden.

(45)

Die technischen Bewertungskriterien sollten gewährleisten, dass die relevanten Wirtschaftstätigkeiten innerhalb eines bestimmten Sektors als ökologisch nachhaltig angesehen werden können und gleich behandelt werden, wenn sie im selben Maße zu einem oder mehreren der in dieser Verordnung festgelegten Umweltziele beitragen. Die potenzielle Fähigkeit, einen Beitrag zu diesen Umweltzielen zu leisten, kann je nach Sektor variieren, was sich in den Kriterien widerspiegeln sollte. Innerhalb der einzelnen Sektoren sollten diese Kriterien jedoch bestimmte Wirtschaftstätigkeiten nicht in unangemessener Weise gegenüber anderen Wirtschaftstätigkeiten benachteiligen, sofern beide im selben Umfang zu den Umweltzielen beitragen.

(46)

Bei der Festlegung und Aktualisierung technischer Bewertungskriterien für ökologisch nachhaltige Tätigkeiten sollte die Kommission prüfen, ob durch die Festlegung dieser Kriterien eine Werteverfall von Vermögenswerten, uneinheitliche Anreize oder sonstige nachteilige Auswirkungen auf die Finanzmärkte entstehen würden.

(47)

Um zu vermeiden, dass den Wirtschaftsteilnehmern übermäßig hohe Befolgungskosten entstehen, sollte die Kommission technische Bewertungskriterien festlegen, die ausreichende Rechtsklarheit bieten, praktikabel und leicht anzuwenden sind und deren Befolgung im Rahmen eines angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnisses überprüft werden kann, ohne dass ein übermäßiger Verwaltungsaufwand entsteht. Technische Bewertungskriterien könnten die Durchführung einer Lebenszyklusanalyse erfordern, sofern das praktikabel und notwendig ist.

(48)

Damit gewährleistet ist, dass die Investitionen zu den Wirtschaftstätigkeiten gelenkt werden, die die größten positiven Auswirkungen auf die Umweltziele haben, sollte die Kommission prioritär für jene Wirtschaftstätigkeiten technische Bewertungskriterien festlegen, die potenziell den größten Beitrag zur Erreichung der Umweltziele leisten.

(49)

Es sollten geeignete technische Bewertungskriterien für den Verkehrssektor festgelegt werden, auch für rollendes Material. Diese Bewertungskriterien sollten berücksichtigen, dass der Verkehrssektor, einschließlich des internationalen Seeverkehrs, fast 26 % der gesamten Treibhausgasemissionen in der Union verursacht. Wie dem Aktionsplan „Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ zu entnehmen ist, entfallen etwa 30 % des zusätzlichen jährlichen Investitionsbedarfs für nachhaltige Entwicklung in der Union auf den Verkehrssektor, beispielsweise durch den Ausbau der Elektrifizierung oder durch die Unterstützung beim Übergang zu umweltfreundlicheren Verkehrsträgern im Zuge der Förderung von Verkehrsverlagerung und besseres Verkehrsmanagement.

(50)

Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission bei der Entwicklung der technischen Bewertungskriterien angemessene Konsultationen durchführt, die in Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung stehen. Am Verfahren zur Festlegung und Aktualisierung der technischen Bewertungskriterien sollten die einschlägigen Interessenträger beteiligt werden, und die Beratung durch Sachverständige, die über nachgewiesene Kenntnisse und Erfahrung in den betreffenden Bereichen verfügen, sollte ebenfalls einfließen. Zu diesem Zweck sollte die Kommission eine Plattform für ein nachhaltiges Finanzwesen (im Folgenden „Plattform“) einrichten. Die Plattform sollte sich aus Sachverständigen aus dem öffentlichen sowie dem privaten Sektor zusammensetzen. Zu den Sachverständigen des öffentlichen Sektors sollten Vertreter der Europäischen Umweltagentur, der Europäischen Aufsichtsbehörden und der Europäischen Investitionsbank sowie der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte zählen. Zu den Sachverständigen aus dem Privatsektor sollten Finanzmarkt und Nichtfinanzmarktteilnehmer sowie Unternehmen, die einschlägige Branchen repräsentieren, und Personen mit Expertenwissen im Bereich Rechnungslegung und Berichterstattung zählen. Die Plattform sollte auch Sachverständige umfassen, die die Zivilgesellschaft repräsentieren, auch Experten im Bereich Umwelt, Soziales, Arbeitswelt und Unternehmensführung. Die Finanzmarktteilnehmer sollten dazu angehalten werden, die Kommission zu unterrichten, wenn sie der Auffassung sind, dass eine Wirtschaftstätigkeit, die nicht die technischen Bewertungskriterien erfüllt oder für die noch keine derartigen Kriterien festgelegt worden sind, als ökologisch nachhaltig erachtet werden sollte, um der Kommission bei der Bewertung zu helfen, ob die technischen Bewertungskriterien zu ergänzen oder zu aktualisieren sind.

(51)

Die Plattform sollte gemäß den geltenden horizontalen Vorschriften für die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission eingerichtet werden, auch im Hinblick auf das Auswahlverfahren. Das Auswahlverfahren sollte darauf abzielen, ein hohes Maß an Expertenwissen, geografische Ausgewogenheit und ein ausgewogenes Verhältnis von Frauen und Männern sowie eine ausgewogene Vertretung des einschlägigen Know-hows unter Berücksichtigung der spezifischen Aufgaben der Plattform zu gewährleisten. Während des Auswahlverfahrens sollte die Kommission nach Maßgabe der horizontalen Vorschriften eine Bewertung vornehmen, um festzustellen, ob potenzielle Interessenkonflikte bestehen, und sollte gegebenenfalls geeignete Maßnahmen zur Bewältigung solcher Konflikte ergreifen.

(52)

Die Plattform sollte die Kommission zur Entwicklung, Analyse und Prüfung der technischen Bewertungskriterien beraten, einschließlich zu den potenziellen Auswirkungen auf die Bewertung von Vermögenswerten, die als ökologisch nachhaltige Vermögenswerte angesehen werden. Darüber hinaus sollte die Plattform die Kommission in der Frage beraten, ob die technischen Bewertungskriterien geeignet sind, um künftig im Rahmen weiterer politischer Initiativen der Union zur Förderung nachhaltiger Investitionen angewandt zu werden, und in der Frage, welche Rolle Standards für die Nachhaltigkeitsrechnungslegung und -berichterstattung bei der Anwendung der technischen Bewertungskriterien spielen könnten. Die Plattform sollte die Kommission bei der Entwicklung weiterer Maßnahmen zur Verbesserung der Datenverfügbarkeit und -qualität beraten, wobei dem Ziel, unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, Rechnung zu tragen ist und auf andere Nachhaltigkeitsziele, einschließlich sozialer Ziele, sowie das Funktionieren des Mindestschutzes und dessen möglicherweise erforderlichen Ergänzung einzugehen ist.

(53)

Die Kommission sollte die bestehende Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen weiterführen und ihr einen formellen Status verleihen. Die Aufgabe dieser Sachverständigengruppe wird u. a. darin bestehen, die Kommission hinsichtlich der Angemessenheit der technischen Bewertungskriterien und des Ansatzes der Plattform zur Entwicklung dieser Kriterien zu beraten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Mitgliedstaaten im Wege regelmäßiger Sitzungen der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen auf dem Laufenden halten.

(54)

Um die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen genauer festzulegen und insbesondere detaillierte und kalibrierte technische Bewertungskriterien für verschiedene Wirtschaftstätigkeiten festzulegen und zu aktualisieren, anhand deren bestimmt wird, was als „wesentlicher Beitrag“ und was als „erhebliche Beeinträchtigung im Hinblick auf die Umweltziele“ gilt, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich der erforderlichen Informationen zur Erfüllung der Offenlegungspflichten gemäß der vorliegenden Verordnung und hinsichtlich der technischen Bewertungskriterien zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, wie etwa über die Plattform und die Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (64) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.

(55)

Die vorliegende Verordnung ergänzt die in der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Offenlegungspflichten. Um eine ordnungsgemäße und wirksame Überwachung der Einhaltung der vorliegenden Verordnung durch die Finanzmarktteilnehmer sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten sich auf die zuständigen Behörden stützen, die gemäß der Verordnung (EU) 2019/2088 benannt sind. Um die Einhaltung durchzusetzen, sollten die Mitgliedstaaten Vorschriften zu Maßnahmen und Sanktionen festlegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein sollten. Die nationalen zuständigen Behörden und die Europäischen Aufsichtsbehörden sollten die gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 (65), (EU) Nr. 1286/2014 (66) und (EU) 2019/1238 (67) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Produktinterventionsbefugnisse auch in Bezug auf missbräuchliche Verkaufspraktiken oder irreführende Offenlegungen von Informationen im Zusammenhang mit der Nachhaltigkeit, einschließlich der Informationspflichten gemäß der vorliegenden Verordnung, ausüben.

(56)

Um eine effiziente und nachhaltige Organisation der Arbeits- und Sitzungsgepflogenheiten sowohl bezüglich der Plattform als auch der Sachverständigengruppe der Mitgliedstaaten für nachhaltiges Finanzwesen zu gewährleisten und um eine breite Beteiligung und eine effiziente Interaktion innerhalb der Gruppen, deren Untergruppen, der Kommission und der Interessenträger zu ermöglichen, sollte die verstärkte Nutzung digitaler einschließlich virtueller Technologien gegebenenfalls in Erwägung gezogen werden.

(57)

Damit den relevanten Beteiligten genügend Zeit eingeräumt wird, sich mit den Kriterien dieser Verordnung für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten vertraut zu machen und ihre Anwendung vorzubereiten, sollten die in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen für jedes Umweltziel zwölf Monate nach Festlegung der einschlägigen technischen Bewertungskriterien anwendbar werden.

(58)

Die Bestimmung dieser Verordnung, die sich auf vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bestehende Regelungen für Steueranreize auf der Grundlage von Zertifikaten bezieht, berührt nicht die in den Verträgen festgelegten jeweiligen Zuständigkeiten der Union und der Mitgliedstaaten für Steuervorschriften.

(59)

Die Anwendung dieser Verordnung sollte regelmäßig überprüft werden, um unter anderem zu beurteilen: die Fortschritte im Hinblick auf die Entwicklung technischer Bewertungskriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten; die gegebenenfalls notwendige Überarbeitung und Ergänzung jener Kriterien für die Einstufung einer Wirtschaftstätigkeit als ökologisch nachhaltig; die Wirksamkeit des Klassifizierungssystems für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten, wenn es darum geht, private Investitionen hin zu solchen Tätigkeiten zu lenken, und insbesondere im Hinblick auf die Eigenkapitalflüsse hin zu privaten Unternehmen und anderen Rechtsträgern; und die Weiterentwicklung des derzeitigen Klassifizierungssystems einschließlich der Ausweitung ihres Anwendungsbereichs über ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten hinaus auf Wirtschaftstätigkeiten, die die Umwelt erheblich beeinträchtigen, sowie auf andere Nachhaltigkeitsziele, einschließlich sozialer Ziele.

(60)

Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen der Notwendigkeit, auf Unionsebene einheitliche Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten einzuführen, auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union gemäß dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)   ABl. C 62 vom 15.2.2019, S. 103.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 28. März 2019 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Standpunkt des Rates in erster Lesung vom 15. April 2020 (ABl. C 184 vom 3.6.2020, S. 1). Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2020 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Beschluss (EU) 2016/1841 des Rates vom 5. Oktober 2016 über den Abschluss des im Rahmen des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen geschlossenen Übereinkommens von Paris im Namen der Europäischen Union (ABl. L 282 vom 19.10.2016, S. 1).

(4)  Beschluss Nr. 1386/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über ein allgemeines Umweltaktionsprogramm der Union für die Zeit bis 2020 „Gut leben innerhalb der Belastbarkeitsgrenzen unseres Planeten“ (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 171).

(5)  Verordnung (EU) 2015/1017 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2015 über den Europäischen Fonds für strategische Investitionen, die europäische Plattform für Investitionsberatung und das europäische Investitionsvorhabenportal sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1291/2013 und (EU) Nr. 1316/2013 — der Europäische Fonds für strategische Investitionen(ABl. L 169 vom 1.7.2015, S. 1).

(6)  Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 1).

(7)   ABl. C 76 vom 9.3.2020, S. 23.

(8)  Richtlinie 2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114).

(9)  Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

(10)  Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).

(11)  Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. L 64 vom 4.3.2006, S. 37).

(12)  Richtlinie 2006/118/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Schutz des Grundwassers vor Verschmutzung und Verschlechterung (ABl. L 372 vom 27.12.2006, S. 19).

(13)  Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19).

(14)  Richtlinie 2008/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien des Rates 82/176/EWG, 83/513/EWG, 84/156/EWG, 84/491/EWG und 86/280/EWG sowie zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 84).

(15)  Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40).

(16)  Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. L 375 vom 31.12.1991, S. 1).

(17)  Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32).

(18)  Beschluss (EU) 2017/848 der Kommission vom 17. Mai 2017 zur Festlegung der Kriterien und methodischen Standards für die Beschreibung eines guten Umweltzustands von Meeresgewässern und von Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die Überwachung und Bewertung sowie zur Aufhebung des Beschlusses 2010/477/EU (ABl. L 125 vom 18.5.2017, S. 43).

(19)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1).

(20)  Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1) mit Änderungen.

(21)  Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45).

(22)  Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10).

(23)  Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34).

(24)  Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).

(25)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3).

(26)  Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17).

(27)  Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88).

(28)  Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38).

(29)  Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).

(30)  Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (ABl. L 155 vom 12.6.2019, S. 1).

(31)  Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom 26. April 1999 über Abfalldeponien (ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1).

(32)  Verordnung (EU) Nr. 1357/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Ersetzung von Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89).

(33)  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3).

(34)  Beschluss 2014/955/EU der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 370 vom 30.12.2014, S. 44).

(35)  Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56).

(36)  Richtlinie 2004/107/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 über Arsen, Kadmium, Quecksilber, Nickel und polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in der Luft (ABl. L 23 vom 26.1.2005, S. 3).

(37)  Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (ABl. L 152 vom 11.6.2008, S. 1).

(38)  Richtlinie (EU) 2016/802 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über eine Verringerung des Schwefelgehalts bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 58).

(39)  Richtlinie (EU) 2016/2284 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Reduktion der nationalen Emissionen bestimmter Luftschadstoffe, zur Änderung der Richtlinie 2003/35/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/81/EG (ABl. L 344 vom 17.12.2016, S. 1).

(40)  Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23).

(41)  Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59).

(42)  Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35).

(43)  Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7).

(44)  Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1).

(45)  Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7).

(46)  Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und des Beschlusses Nr. 529/2013/EU (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 1).

(47)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82).

(48)  Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).

(49)  Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1).

(50)  Richtlinie (EU) 2018/844 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2010/31/EU über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden und der Richtlinie 2012/27/EU über Energieeffizienz (ABl. L 156 vom 19.6.2018, S. 75).

(51)  Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10).

(52)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).

(53)  Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48).

(54)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).

(55)  Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1).

(56)  Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1).

(57)  Empfehlung 2013/179/EU der Kommission vom 9. April 2013 für die Anwendung gemeinsamer Methoden zur Messung und Offenlegung der Umweltleistung von Produkten und Organisationen (ABl. L 124 vom 4.5.2013, S. 1).

(58)  Verordnung (EU) Nr. 538/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 113).

(59)  Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30).

(60)  Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1).

(61)  Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1).

(62)  Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65).

(63)  Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243).

(64)   ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.

(65)  Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 84).

(66)  Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1).

(67)  Verordnung (EU) 2019/1238 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über ein Paneuropäisches Privates Pensionsprodukt (PEPP) (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 1).