Artikel 25
Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
Die Verordnung (EU) 2019/2088 wird wie folgt geändert:
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 2a
Grundsatz der Vermeidung erheblicher Beeinträchtigungen
Artikel 8 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und die Unterschiede zwischen ihnen sowie das Ziel, dass Offenlegungen zutreffend, redlich, klar, nicht irreführend, einfach und knapp sein müssen, und erstellen, soweit zur Erreichung dieses Ziels erforderlich, Änderungsentwürfe der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards tragen den in Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Zeitpunkten des Geltungsbeginns für die Umweltziele des Artikels 9 der genannten Verordnung Rechnung.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards:
für die in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2021, und
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2022 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
Folgender Absatz wird eingefügt:
Absatz 5 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre/deren? Ziele gemäß Absatz 4a und die Unterschiede zwischen ihnen, sowie das Ziel, dass Offenlegungen zutreffend, redlich, klar, nicht irreführend, einfach und knapp sein müssen, und erstellen, soweit zur Erreichung dieses Ziels erforderlich, die in Absatz 5 genannten Änderungsentwürfe der technischen Regulierungsstandards. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards tragen den in Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Zeitpunkten des Geltungsbeginns für die Umweltziele des Artikels 9 der genannten Verordnung Rechnung.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
für die in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2021 und
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2022 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:
für ein Finanzprodukt, für das Artikel 5 der Verordnung (EU) 2020/852 gilt, die Informationen gemäß jenem Artikel;
für ein Finanzprodukt, für das Artikel 6 der Verordnung (EU) 2020/852 gilt, die Informationen gemäß jenem Artikel.“
Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
Folgender Absatz wird angefügt:
Bei der Ausarbeitung der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards berücksichtigen die Europäischen Aufsichtsbehörden die verschiedenen Arten von Finanzprodukten, ihre Merkmale und Ziele und die Unterschiede zwischen ihnen und erstellen erforderlichenfalls Änderungsentwürfe der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels genannten technischen Regulierungsstandards. Die Entwürfe technischer Regulierungsstandards tragen den in Artikel 27 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Zeitpunkten des Geltungsbeginns für die Umweltziele des Artikels 9 der genannten Verordnung Rechnung. Die Europäischen Aufsichtsbehörden aktualisieren die technischen Regulierungsstandards unter Berücksichtigung rechtlicher und technischer Entwicklungen.
Die Europäischen Aufsichtsbehörden legen der Kommission die in Unterabsatz 1 genannten Entwürfe technischer Regulierungsstandards
für die in Artikel 9 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2021 und
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele bis zum 1. Juni 2022 vor.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 1094/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.“
Artikel 20 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
Abweichend von Absatz 2 des vorliegenden Artikels gelten:
Artikel 4 Absätze 6 und 7, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 5, Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 4, Artikel 13 Absatz 2 ab dem 29. Dezember 2019;
Artikel 2a Artikel 8 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 6, Artikel 11 Absatz 5 ab dem 12. Juli 2020;
Artikel 8 Absatz 2a und Artikel 9 Absatz 4a
für die in Artikel 9 Buchstabe a und b der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele ab dem 1. Januar 2022;
für die in Artikel 9 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) 2020/852 genannten Umweltziele ab dem 1. Januar 2023.
Artikel 11 Absätze 1, 2 und 3 gelten ab dem 1. Januar 2022.“
( *1 ) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und der Änderungsverordnung (EU 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13)“