Artikel 63
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 1 wird folgender Absatz eingefügt: „(4a) Titel VII Kapitel 1 dieser Verordnung findet auch auf Drittlandfirmen Anwendung, die innerhalb der Union Wertpapierdienstleistungen erbringen oder Anlagetätigkeiten ausüben.“ |
2. |
Der Titel des Titels III erhält folgende Fassung: „TRANSPARENZ FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER UND WERTPAPIERFIRMEN, DIE OTC HANDELN, UND TICK-GRÖßEN-SYSTEM FÜR SYSTEMATISCHE INTERNALISIERER“ |
3. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 17a Tick-Größen Die Kursofferten systematischer Internalisierer, die Kursvorteile bei solchen Offerten und die Ausführungspreise müssen im Einklang mit den Tick-Größen stehen, die gemäß Artikel 49 der Richtlinie 2014/65/EU festgelegt worden sind. Die Anwendung von Tick-Größen hindert systematische Internalisierer nicht daran, Aufträge mit großem Volumen beim Mittelwert zwischen den aktuellen Geld- und Briefkursen zusammenzuführen.“ |
4. |
Artikel 46 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 47 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 49 erhält folgende Fassung: „Artikel 49 Von der ESMA zu ergreifende Maßnahmen (1) Die ESMA kann einer Drittlandfirma vorübergehend verbieten, gemäß Artikel 46 Absatz 1 Wertpapierdienstleistungen zu erbringen oder Anlagetätigkeiten mit oder ohne Nebendienstleistungen auszuüben, oder diese Dienstleistungen bzw. Tätigkeiten beschränken, wenn die Drittlandfirma ein Verbot oder eine Beschränkung, das bzw. die von der ESMA oder der EBA gemäß den Artikeln 40 und 41 oder von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 42 verhängt wurde, nicht rechtzeitig und nicht in gebührender Weise eingehalten hat oder einem Ersuchen der ESMA gemäß Artikel 46 Absätze 6a und 6b nicht rechtzeitig und nicht in gebührender Weise nachgekommen ist, oder wenn die Drittlandfirma bei einer Untersuchung oder einer Inspektion vor Ort, die gemäß Artikel 47 Absatz 2 durchgeführt wird, nicht kooperiert. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 widerruft die ESMA die Registrierung einer Drittlandfirma in dem gemäß Artikel 48 eingerichteten Register, wenn die ESMA die Angelegenheit an die zuständige Drittlandbehörde verwiesen hat und diese Behörde keine angemessenen Maßnahmen ergriffen hat, um die Anleger oder die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte in der Union zu schützen, oder nicht nachgewiesen hat, dass die betreffende Drittlandfirma den im Drittland auf sie zutreffenden Anforderungen nachkommt, oder die Bedingungen einhält, unter denen ein Beschluss gemäß Artikel 47 Absatz 1 erlassen wurde, und einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
(3) Die ESMA unterrichtet die zuständige Drittlandbehörde von ihrer Absicht, zu gegebener Zeit Maßnahmen gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 zu ergreifen. Bei ihrer Entscheidung über gemäß diesem Artikel zu ergreifende geeignete Maßnahmen berücksichtigt die ESMA die Art und die Schwere des Risikos für die Anleger und die ordnungsgemäße Funktionsweise der Märkte in der Union anhand folgender Kriterien:
Die ESMA unterrichtet die Kommission und die betreffende Drittlandfirma unverzüglich über jede gemäß Absatz 1 oder 2 angenommene Maßnahme und veröffentlicht ihren Beschluss auf ihrer Website. Die Kommission bewertet, ob die Bedingungen, unter denen ein Beschluss nach Artikel 47 Absatz 1 gefasst wurde, im Hinblick auf das betreffende Drittland weiter bestehen.“ |
7. |
In Artikel 52 wird folgender Absatz angefügt: „(13) Die ESMA beurteilt bis zum 31. Dezember 2020 den Personal- und Ressourcenbedarf, der sich aus der Wahrnehmung der ihr gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/2033 übertragenen Befugnisse und Aufgaben ergibt, und übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission einen Bericht zu dieser Beurteilung.“ |
8. |
Artikel 54 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Drittlandfirmen können in Übereinstimmung mit den nationalen Regelungen bis drei Jahre nach Annahme eines Beschlusses im Zusammenhang mit dem entsprechenden Drittland gemäß Artikel 47 in den Mitgliedstaaten weiterhin Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben. Dienstleistungen und Tätigkeiten, die nicht durch einen solchen Beschluss abgedeckt sind, dürfen im Rahmen einer nationalen Regelung weiterhin erbracht bzw. ausgeübt werden.“ |