Artikel 62
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012“ |
2. |
In Artikel 2 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Bei der Anwendung der Bestimmungen in Artikel 1 Absatz 2 und Artikel 1 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) behandeln die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) die genannten Wertpapierfirmen so, als wären diese ‚Institute‘ gemäß der vorliegenden Verordnung. (*3) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1)." (*4) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64).“" |
3. |
Artikel 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 6 wird wie folgt geändert:
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5. |
folgender Artikel wird eingefügt in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 1: „Artikel 10a Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis, wenn Wertpapierfirmen Mutterunternehmen sind Für die Zwecke der Anwendung dieses Kapitels gelten Wertpapierfirmen als Mutterfinanzholdinggesellschaften in einem Mitgliedstaat oder als Unions-Mutterfinanzholdinggesellschaften, wenn diese Wertpapierfirmen Mutterunternehmen eines Instituts oder einer dieser Verordnung unterliegenden Wertpapierfirma nach Artikel 1 Absatz 2 oder Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind.“ |
6. |
Artikel 11 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) EU-Mutterinstitute erfüllen Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d dieser Verordnung auf Basis ihrer konsolidierten Lage, sofern die Gruppe ein oder mehrere Kreditinstitute oder Wertpapierfirmen umfasst, die für die Erbringung der in Anhang I Abschnitt A Nummern 3 und 6 der Richtlinie 2014/65/EU genannten Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten zugelassen sind. Wurde eine Ausnahme nach Artikel 8 Absätze 1 bis 5 gewährt, erfüllen die Institute und gegebenenfalls die Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften, die Teil einer Liquiditätsuntergruppe sind, Teil 6 und Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe d der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis oder auf teilkonsolidierter Basis der Liquiditätsuntergruppe.“ |
7. |
Artikel 15, 16 und 17 werden gestrichen. |
8. |
Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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9. |
Artikel 82 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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10. |
Artikel 84 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 85 wird wie folgt geändert:
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12. |
Artikel 87 wird wie folgt geändert:
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13. |
Artikel 93 wird wie folgt geändert:
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14. |
Teil 3 Titel I Kapitel 1 Abschnitt 2 (Artikel 95 bis 98) wird am 26. Juni 2026 gestrichen. |
15. |
Artikel 119 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Risikopositionen gegenüber Finanzinstituten, die von den zuständigen Behörden zugelassen wurden und beaufsichtigt werden und hinsichtlich der Robustheit vergleichbaren Aufsichtsvorschriften unterliegen wie Institute, werden wie Risikopositionen gegenüber Instituten behandelt. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten die Aufsichtsanforderungen der Verordnung (EU) 2019/2033 als den Anforderungen an Institute in Bezug auf die Robustheit gleichwertig.“ |
16. |
Artikel 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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17. |
Artikel 197 wird wie folgt geändert:
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18. |
In Artikel 200 erhält Buchstabe c folgende Fassung:
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19. |
In Artikel 202 erhält der Eingangsteil folgende Fassung: „Ein Institut darf Institute, Wertpapierfirmen, Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften sowie Exportversicherungsagenturen als Steller von Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die die Voraussetzungen für die Behandlung nach Artikel 153 Absatz 3 erfüllen, nutzen, wenn diese alle folgenden Bedingungen erfüllen:“ |
20. |
Artikel 224 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „(6) Bei unbeurteilten Schuldverschreibungen von Instituten oder Wertpapierfirmen, die nach Artikel 197 Absatz 4 anerkannt werden können, wird die gleiche Volatilitätsanpassung vorgenommen wie bei Titeln von Instituten oder Unternehmen, deren Bonitätsbeurteilung mit den Bonitätsstufen 2 oder 3 gleichgesetzt wird.“ |
21. |
In Artikel 227 Absatz 3 wird folgender Buchstabe eingefügt:
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22. |
Artikel 243 Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Im Fall von Handelsforderungen findet Unterabsatz 1 Buchstabe b keine Anwendung, wenn das Kreditrisiko dieser Handelsforderungen in vollem Umfang durch eine anerkennungsfähige Besicherung nach Kapitel 4 gedeckt ist, vorausgesetzt, dass es sich in diesem Fall beim Sicherungsgeber um ein Institut, eine Wertpapierfirma, ein Versicherungsunternehmen oder ein Rückversicherungsunternehmen handelt.“ |
23. |
Artikel 382 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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24. |
Artikel 388 wird gestrichen. |
25. |
Artikel 395 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Institut hält gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 keine Risikoposition, deren Wert 25 % seines Kernkapitals übersteigt. Ist der Kunde ein Institut oder eine Wertpapierfirma oder gehört zu einer Gruppe verbundener Kunden ein oder mehr als ein Institut oder eine oder mehrere Wertpapierfirmen, so darf der Risikopositionswert den jeweils höheren Wert von entweder 25 % des Kernkapitals oder 150 Mio. EUR nicht übersteigen, sofern nach Berücksichtigung der Wirkung der Kreditrisikominderung gemäß den Artikeln 399 bis 403 die Summe der Risikopositionswerte gegenüber sämtlichen verbundenen Kunden, die keine Institute sind, 25 % des Kernkapitals des Instituts nicht übersteigt.“ |
26. |
Artikel 402 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
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27. |
Artikel 412 Absatz 4a erhält folgende Fassung: „(4a) Der in Artikel 460 Absatz 1 genannte delegierte Rechtsakt findet auf die Institute Anwendung.“ |
28. |
Artikel 422 Absatz 8 Buchstabe a Ziffer i erhält folgende Fassung:
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29. |
Artikel 428a Buchstabe d wird gestrichen. |
30. |
In Artikel 430b wird Absatz 1 wie folgt geändert: „(1) Ab dem Geltungsbeginn des delegierten Rechtsakts nach Artikel 461a melden Kreditinstitute, die weder die in Artikel 94 Absatz 1 genannten Bedingungen noch die in Artikel 325a Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllen, für alle ihre Handelsbuchpositionen und alle ihre Nicht-Handelsbuchpositionen, die Fremdwährungs- oder Warenpositionsrisiken ausgesetzt sind, die Ergebnisse der Berechnung unter Zugrundelegung des alternativen Standardansatzes gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 1a auf derselben Basis, wie diese Institute die Pflichten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c melden.“ |
31. |
In Artikel 456 Absatz 1 werden die Buchstaben f und g gestrichen. |
32. |
Artikel 493 wird wie folgt geändert:
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33. |
Artikel 498 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Bis zum 26. Juni 2021 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung in Bezug auf Eigenmittelanforderungen nicht für Wertpapierfirmen, deren Haupttätigkeit ausschließlich in der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Finanzinstrumenten gemäß Anhang I Abschnitt C Nummern 5, 6, 7, 9 und 11 der Richtlinie 2014/65/EU besteht und für die die Richtlinie 2004/39/EG am 31. Dezember 2006 nicht galt.“ |
34. |
In Artikel 508 werden die Absätze 2 und 3 gestrichen. |
35. |
In Anhang I erhält Absatz 1 Buchstabe d folgende Fassung:
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36. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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