Aktualisiert 05/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 42 - Verordnung 2019/2033 (IFR)

Artikel 42

Ausnahme für Waren- und Emissionszertifikatehändler

(1)   Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Waren- und Emissionszertifikatehändler, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Die andere Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei;

b)

beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren;

c)

das Geschäft kann so bewertet werden, dass es zur Minderung von Risiken beiträgt, die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der nichtfinanziellen Gegenpartei oder der betreffenden Gruppe stehen.

(2)   Die Wertpapierfirmen unterrichten vor Anwendung der in Absatz 1 genannten Ausnahme die zuständige Behörde entsprechend.