Artikel 42
Ausnahme für Waren- und Emissionszertifikatehändler
(1) Die Bestimmungen dieses Teils gelten nicht für Waren- und Emissionszertifikatehändler, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
a) |
Die andere Gegenpartei ist eine nichtfinanzielle Gegenpartei; |
b) |
beide Gegenparteien unterliegen geeigneten zentralisierten Risikobewertungs-, -mess- und -kontrollverfahren; |
c) |
das Geschäft kann so bewertet werden, dass es zur Minderung von Risiken beiträgt, die in direktem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit oder dem Liquiditäts- und Finanzmanagement der nichtfinanziellen Gegenpartei oder der betreffenden Gruppe stehen. |
(2) Die Wertpapierfirmen unterrichten vor Anwendung der in Absatz 1 genannten Ausnahme die zuständige Behörde entsprechend.