Artikel 41
Ausnahmen
(1) Folgende Risikopositionen sind von den Anforderungen des Artikels 37 ausgenommen:
a) |
Risikopositionen, die vollständig von den Eigenmitteln einer Wertpapierfirma abgezogen werden; |
b) |
Risikopositionen, die im Rahmen der üblichen Abwicklung von Zahlungsdiensten, Fremdwährungsgeschäften, Wertpapiergeschäften und der Durchführung des Zahlungsverkehrs eingegangen werden; |
c) |
Risikopositionen in Form von Forderungen gegenüber
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(2) Die zuständigen Behörden können folgende Risikopositionen ganz oder teilweise von der Anwendung des Artikels 37 ausnehmen:
a) |
gedeckte Schuldverschreibungen; |
b) |
Risikopositionen einer Wertpapierfirma gegenüber seinem Mutterunternehmen, anderen Tochterunternehmen desselben und eigenen Tochterunternehmen, sofern diese Unternehmen in die Beaufsichtigung — entweder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung oder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder aber im Hinblick auf die Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung — einbezogen sind, oder nach gleichwertigen Normen eines Drittlandes beaufsichtigt werden, und sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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