Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 66 - Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Artikel 66

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

(1)  
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)  
Sie gilt ab dem 26. Juni 2021.
(3)  

Ungeachtet des Absatzes 2:

a) 

gelten Artikel 63 Nummern 2 und 3 ab 26. März 2020,

b) 

gilt Artikel 62 Nummern 30, 32 und 33 ab 25. Dezember 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.