Aktualisiert 17/10/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 3 beruht oder ihn konkretisiert.
Suche im Rechtsakt

Artikel 3 - Anwendung strengerer Anforderungen durch Wertpapierfirmen

Artikel 3

Anwendung strengerer Anforderungen durch Wertpapierfirmen

Diese Verordnung hindert Wertpapierfirmen nicht daran, mehr Eigenmittel und Bestandteile von Eigenmitteln sowie liquide Aktiva zu halten oder strengere Maßnahmen anzuwenden als in dieser Verordnung verlangt.