Artikel 2
Aufsichtsbefugnisse
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, erhalten die zuständigen Behörden die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse und wenden die dort festgelegten Verfahren an.
Artikel 2
Aufsichtsbefugnisse
Um die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung sicherzustellen, erhalten die zuständigen Behörden die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Befugnisse und wenden die dort festgelegten Verfahren an.