Artikel 13
Anforderung für fixe Gemeinkosten
Die EBA erarbeitet in Abstimmung mit der ESMA Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Ergänzung der Berechnung der in Absatz 1 genannten Anforderung, die mindestens die folgenden Abzugsposten umfasst:
Prämien für Mitarbeiter und sonstige Vergütungen, soweit sie von dem Nettogewinn der Wertpapierfirma im betreffenden Jahr abhängen;
Gewinnbeteiligungen der Mitarbeiter, der Geschäftsführer und der Gesellschafter;
sonstige Gewinnausschüttungen und sonstige variable Vergütungen, soweit sie vollständig diskretionär sind;
zu entrichtende geteilte Provisionen und Entgelte, die direkt mit den einzufordernden Provisionen und Entgelten in Verbindung stehen, die Bestandteil der Gesamterlöse sind, und bei denen die Zahlung der zu entrichtenden Provisionen und Entgelte vom tatsächlichen Erhalt der einzufordernden Provisionen und Entgelte abhängt;
Entgelte an vertraglich gebundene Vermittler;
einmalige Aufwendungen aus unüblichen Tätigkeiten.
Ferner bestimmt die EBA für die Zwecke dieses Artikels den Begriff der wesentlichen Änderung.
Die EBA übermittelt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 26. Dezember 2020.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung zu ergänzen, indem die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 erlassen werden.