Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
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Artikel 11 - Eigenmittelanforderungen

Artikel 11

Eigenmittelanforderungen

(1)  

Wertpapierfirmen müssen jederzeit Eigenmittel gemäß Artikel 9 in Höhe von mindestens D vorhalten, wobei D der höchste der folgenden Beträge ist:

a) 

ihre Anforderung für fixe Gemeinkosten, berechnet gemäß Artikel 13;

b) 

ihre permanente Mindestkapitalanforderung gemäß Artikel 14;

c) 

ihre K-Faktor-Anforderung, berechnet gemäß Artikel 15.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 ist D der höhere der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Beträge, wenn eine Wertpapierfirma die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Bedingungen als kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirma erfüllt.
(3)  
Ist nach Ansicht der zuständigen Behörden eine wesentliche Änderung der Geschäftstätigkeit einer Wertpapierfirma eingetreten, so können sie verlangen, dass die Wertpapierfirma im Einklang mit Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eine andere in diesem Artikel genannte Eigenmittelanforderung erfüllt.
(4)  
Wertpapierfirmen unterrichten die zuständige Behörde, sobald sie feststellen, dass sie die Anforderungen dieses Artikels nicht mehr erfüllen oder nicht mehr erfüllen werden.