Artikel 69
Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Maßnahmen
Wird die Bekanntmachung der Identität (im Falle juristischer Personen) oder der Identität und personenbezogenen Daten (im Falle natürlicher Personen) von den zuständigen Behörden nach einer Einzelfallprüfung als unverhältnismäßig angesehen oder würde die Bekanntmachung nach Ansicht der zuständigen Behörden die Stabilität der Finanzmärkte oder eine laufende Untersuchung gefährden, so verfahren die zuständigen Behörden wie folgt:
Entweder machen sie die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme erst dann bekannt, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind, oder
sie machen die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder anderen Maßnahme für einen vertretbaren Zeitraum ohne die Identität und die personenbezogenen Daten des Adressaten bekannt, wenn abzusehen ist, dass die Gründe für die anonymisierte Bekanntmachung im Laufe dieses Zeitraums wegfallen, und wenn diese anonymisierte Bekanntmachung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet, oder
sie machen die Entscheidung zur Verhängung der verwaltungsrechtlichen Sanktion oder der anderen Maßnahme überhaupt nicht bekannt, wenn die unter den Buchstaben a und b vorgesehenen Möglichkeiten als nicht ausreichend angesehen werden, um zu gewährleisten, dass
die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird;
die Verhältnismäßigkeit der Veröffentlichung derartiger Entscheidungen in Bezug auf unerhebliche Maßnahmen gewahrt bliebe.