Artikel 3
Anwendbare Vorschriften
Die Registrierung und Herstellung sowie der Vertrieb und die Beaufsichtigung von PEPPs unterliegen
a)
dieser Verordnung und
b)
in Bezug auf die nicht durch diese Verordnung geregelten Bereiche
i)
dem einschlägigen sektorspezifischen Unionsrecht, einschließlich der entsprechenden delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte,
ii)
den Rechtsvorschriften, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung des einschlägigen sektorspezifischen Unionsrechts und zur Umsetzung der speziell das PEPP betreffenden Maßnahmen der Union erlassen,
iii)
dem sonstigen für PEPPs geltenden nationalen Recht.