Artikel 15
Wahrnehmung der Dienstleistungsfreiheit durch EbAV und EU-AIFM
Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben c und f genannten PEPP-Anbieter, die beabsichtigen, im Gebiet eines Aufnahmemitgliedstaats zum ersten Mal im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit und nach Mittelung ihrer Absicht, gemäß Artikel 21 ein Unterkonto für diesen Aufnahmemitgliedstaat zu eröffnen, PEPP-Sparern PEPPs anzubieten, übermitteln den zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats folgende Informationen:
Name und Anschrift des PEPP-Anbieters;
Mitgliedstaat, in dem der PEPP-Anbieter beabsichtigt, PEPP-Sparern PEPPs anzubieten bzw. zu vertreiben.
Verweigern die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats die Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats, nennen sie dem betroffenen PEPP-Anbieter innerhalb eines Monats nach Eingang sämtlicher Informationen und Unterlagen die Gründe dafür. Im Falle einer solchen Ablehnung oder der Nichtäußerung können die Gerichte des Herkunftsmitgliedstaats des PEPP-Anbieters angerufen werden.