Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Fassung vom: 09/01/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 13 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 13 - Verordnung 2019/1238 (PEPP)

Artikel 13

Öffentliches Zentralregister

(1)  
Die EIOPA führt ein öffentliches Zentralregister, in dem jedes nach dieser Verordnung registrierte PEPP, die Registrierungsnummer des PEPP, der PEPP-Anbieter dieses PEPP, die zuständigen Behörden des PEPP-Anbieters, der Zeitpunkt der Registrierung des PEPP, eine vollständige Auflistung der Mitgliedstaaten, in denen dieses PEPP zum Erwerb angeboten wird, und eine vollständige Auflistung der Mitgliedstaaten, für die der PEPP-Anbieter ein Unterkonto anbietet, festgehalten werden. Das Register wird in elektronischer Form öffentlich zugänglich gemacht und auf dem neuesten Stand gehalten.
(2)  
Die zuständigen Behörden informieren die EIOPA über die in Artikel 12 Absatz 2 genannten Links und halten diese Informationen auf dem neuesten Stand.
(3)  
Die EIOPA veröffentlicht die in Absatz 2 genannten Links in dem in Absatz 1 genannten öffentlichen Zentralregister und hält sie auf dem neuesten Stand.