Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 5 - Richtlinie 2019/2162 (CBD)

Artikel 5

Insolvenzferne gedeckter Schuldverschreibungen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass mit gedeckten Schuldverschreibungen verbundene Zahlungsverpflichtungen bei Insolvenz oder Abwicklung des Kreditinstituts, das die gedeckten Schuldverschreibungen begibt, nicht Gegenstand einer automatischen vorzeitigen Fälligstellung sind.