Artikel 29
Änderung der Richtlinie 2014/59/EU
Artikel 2 Absatz 1 Nummer 96 erhält folgende Fassung:
„96. |
‚gedeckte Schuldverschreibung‘ eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) oder, wenn das Instrument vor dem 8. Juli 2022 begeben wurde, eine gedeckte Schuldverschreibung im Sinne des Artikels 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) in der am Emissionstag gültigen Fassung; |