Artikel 22
Befugnisse der zuständigen Behörden für die Zwecke der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen
(1) Die Mitgliedstaaten übertragen den gemäß Artikel 18 Absatz 2 benannten zuständigen Behörden im Interesse des Anlegerschutzes alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die für die Wahrnehmung der Aufgabe der öffentlichen Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen erforderlich sind.
(2) Die in Absatz 1 genannten Befugnisse umfassen zumindest:
a) |
die Befugnis zur Erteilung oder Verweigerung der Erlaubnis gemäß Artikel 19; |
b) |
die Befugnis zur regelmäßigen Überprüfung des Programms gedeckter Schuldverschreibungen auf Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie; |
c) |
die Befugnis zur Durchführung von Prüfungen einschließlich von Vor-Ort-Prüfungen |
d) |
die Befugnis zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und anderer Verwaltungsmaßnahmen gemäß den nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Artikel 23; |
e) |
die Befugnis zur Verabschiedung und Umsetzung von aufsichtlichen Leitlinien für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen. |