Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 1 - Richtlinie 2019/2162 (CBD)

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält folgende Anlegerschutzvorschriften:

1.

Anforderungen an die Emission gedeckter Schuldverschreibungen;

2.

strukturelle Merkmale gedeckter Schuldverschreibungen;

3.

öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen;

4.

Veröffentlichungspflichten bei gedeckten Schuldverschreibungen.