Artikel 61
Änderung der Richtlinie 2011/61/EU
Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:
„(5) Ungeachtet des Absatzes 3 verfügen AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) geforderten Betrag.