Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
Änderungen
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Artikel 61 - Richtlinie 2019/2034 (IFD)

Artikel 61

Änderung der Richtlinie 2011/61/EU

Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2011/61/EU erhält folgende Fassung:

„(5)   Ungeachtet des Absatzes 3 verfügen AIFM stets über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*7) geforderten Betrag.