Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 60 - Richtlinie 2019/2034 (IFD)

Artikel 60

Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erhält folgende Fassung:

„iii)

unabhängig von dieser Eigenmittelanforderung verfügt die Verwaltungsgesellschaft zu jeder Zeit über Eigenmittel in Höhe von mindestens dem in Artikel 13 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (*6) vorgeschriebenen Betrag;