Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 54 - Richtlinie 2019/2034 (IFD)

Artikel 54

Sanktionen

Im Einklang mit Kapitel 2 Abschnitt 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die zur Umsetzung dieses Kapitels erlassenen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstoßen, Verwaltungssanktionen oder andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängt bzw. ergriffen werden können, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.