Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 51 - Richtlinie 2019/2034 (IFD)

Artikel 51

Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests einbezogen werden.