Artikel 43
Zusammenarbeit mit Abwicklungsbehörden
Die zuständigen Behörden unterrichten die relevanten Abwicklungsbehörden über die von einer Wertpapierfirma, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fällt, nach Artikel 39 Absatz 2 Buchstabe a dieser Richtlinie verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise in Bezug auf eine solche Wertpapierfirma erwartete Korrekturen gemäß Artikel 41 Absatz 2 dieser Richtlinie.