Aktualisiert 04/02/2025
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Ursprungsrechtsakt
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Artikel 38 - Richtlinie 2019/2034 (IFD)

Artikel 38

Aufsichtsmaßnahmen

Die zuständigen Behörden verpflichten Wertpapierfirmen, in folgenden Fällen frühzeitig die erforderlichen Maßnahmen zu treffen:

a)

eine Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen dieser Richtlinie oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht;

b)

den zuständigen Behörden liegen Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen die nationalen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird.