Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 2 - Richtlinie 2019/2034 (IFD)

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Richtlinie gilt für Wertpapierfirmen, die nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassen sind und beaufsichtigt werden.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gelten die Titel IV und V dieser Richtlinie nicht für die in Artikel 1 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen, die im Einklang mit Artikel 1 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 im Hinblick auf die Erfüllung der Aufsichtsanforderungen gemäß den Titeln VII und VIII der Richtlinie 2013/36/EU beaufsichtigt werden.