Artikel 1
Gegenstand
In dieser Richtlinie sind Vorschriften für folgende Bereiche festgelegt:
a) |
das Anfangskapital von Wertpapierfirmen, |
b) |
die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden, |
c) |
die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die zuständigen Behörden in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist, |
d) |
die Veröffentlichungspflichten für die im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen zuständigen Behörden. |