Aktualisiert 04/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 24 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 24 - Richtlinie 2019/1937 (Whistleblower-Richtlinie)

Artikel 24

Keine Aufhebung von Rechten und Rechtsbehelfen

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte und Rechtsbehelfe nicht aufgrund einer Beschäftigungsvereinbarung, -bestimmung, -art oder -bedingung, einschließlich einer Vorab-Schiedsvereinbarung, aufgehoben oder eingeschränkt werden können.