Artikel 19
Verbot von Repressalien
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:
a) |
Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen; |
b) |
Herabstufung oder Versagung einer Beförderung; |
c) |
Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit; |
d) |
Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen; |
e) |
negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses; |
f) |
Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen; |
g) |
Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung; |
h) |
Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung; |
i) |
Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen; |
j) |
Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags; |
k) |
Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste); |
l) |
Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet; |
m) |
vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen; |
n) |
Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung; |
o) |
psychiatrische oder ärztliche Überweisungen. |