Aktualisiert 04/02/2025
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Artikel 19 - Richtlinie 2019/1937 (Whistleblower-Richtlinie)

Artikel 19

Verbot von Repressalien

Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um jede Form von Repressalien gegen die in Artikel 4 genannten Personen, einschließlich der Androhung von Repressalien und des Versuchs von Repressalien, zu untersagen; dies schließt insbesondere folgende Repressalien ein:

a)

Suspendierung, Kündigung oder vergleichbare Maßnahmen;

b)

Herabstufung oder Versagung einer Beförderung;

c)

Aufgabenverlagerung, Änderung des Arbeitsortes, Gehaltsminderung, Änderung der Arbeitszeit;

d)

Versagung der Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen;

e)

negative Leistungsbeurteilung oder Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses;

f)

Disziplinarmaßnahme, Rüge oder sonstige Sanktion einschließlich finanzieller Sanktionen;

g)

Nötigung, Einschüchterung, Mobbing oder Ausgrenzung;

h)

Diskriminierung, benachteiligende oder ungleiche Behandlung;

i)

Nichtumwandlung eines befristeten Arbeitsvertrags in einen unbefristeten Arbeitsvertrag in Fällen, in denen der Arbeitnehmer zu Recht erwarten durfte, einen unbefristeten Arbeitsvertrag angeboten zu bekommen;

j)

Nichtverlängerung oder vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags;

k)

Schädigung (einschließlich Rufschädigung), insbesondere in den sozialen Medien, oder Herbeiführung finanzieller Verluste (einschließlich Auftrags- oder Einnahmeverluste);

l)

Erfassung des Hinweisgebers auf einer „schwarzen Liste“ auf Basis einer informellen oder formellen sektor- oder branchenspezifischen Vereinbarung mit der Folge, dass der Hinweisgeber sektor- oder branchenweit keine Beschäftigung mehr findet;

m)

vorzeitige Kündigung oder Aufhebung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen;

n)

Entzug einer Lizenz oder einer Genehmigung;

o)

psychiatrische oder ärztliche Überweisungen.