Aktualisiert 26/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 25/07/2024
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Artikel 27 - Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

Artikel 27

Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung

(1)  
Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission alle relevanten Informationen über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie zur Verfügung. Auf der Grundlage der übermittelten Informationen legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. Dezember 2023 einen Bericht über die Umsetzung und Anwendung dieser Richtlinie vor.
(2)  

Unbeschadet der in anderen Rechtsakten der Union festgelegten Berichtspflichten legen die Mitgliedstaaten der Kommission jährlich die folgenden Statistiken — vorzugsweise in aggregierter Form — in Bezug auf die in Kapitel III genannten Meldungen vor, soweit sie auf zentraler Ebene in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügbar sind:

a) 

Zahl der bei den zuständigen Behörden eingegangenen Meldungen,

b) 

Zahl der Untersuchungen und Gerichtsverfahren, die infolge dieser Meldungen eingeleitet wurden, sowie deren Ergebnisse, und

c) 

sofern festgestellt, geschätzter finanzieller Schaden sowie im Anschluss an Untersuchungen und Gerichtsverfahren zu den gemeldeten Verstößen (wieder)eingezogene Beträge.

(3)  
Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 17. Dezember 2025 einen Bericht vor, in dem sie unter Berücksichtigung ihres gemäß Absatz 1 vorgelegten Berichts und der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 2 übermittelten Statistiken die Auswirkungen der von den Mitgliedstaaten zur Umsetzung dieser Richtlinie erlassenen nationalen Rechtsvorschriften bewertet. Sie bewertet in dem Bericht, wie die Richtlinie funktioniert hat und prüft, ob zusätzliche Maßnahmen einschließlich etwaiger geeigneter Änderungen zur Ausweitung des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie auf zusätzliche Unionsrechtsakte oder Bereiche erforderlich sind, insbesondere im Hinblick auf die Verbesserung der Arbeitsumwelt zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmer und der Arbeitsbedingungen.

Zusätzlich zur Bewertung gemäß Unterabsatz 1 wird in dem Bericht bewertet, auf welche Weise die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verpflichtung, Folgemaßnahmen zu Meldungen von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Verstößen zu ergreifen, die bestehenden Kooperationsmechanismen genutzt haben und wie sie generell im Fall von Verstößen mit grenzüberschreitender Dimension zusammenarbeiten.

(4)  
Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 3 genannten Berichte und macht sie leicht zugänglich.