Aktualisiert 07/09/2024
In Kraft

Fassung vom: 25/07/2024
Änderungen
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Artikel 10 - Meldung über externe Meldekanäle

Artikel 10

Meldung über externe Meldekanäle

Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 1 Buchstabe b melden Hinweisgeber Informationen über Verstöße unter Nutzung der Kanäle und Verfahren gemäß den Artikeln 11 und 12, nachdem sie zuerst über interne Meldekanäle Meldung erstattet haben, oder indem sie direkt über externe Meldekanäle Meldung erstatten.