Aktualisiert 15/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 24/12/2024
Änderungen
Es gibt aktuell keinen Level 2 Rechtsakt, der auf Artikel 35 beruht oder ihn konkretisiert.
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Artikel 35 - Externe Unterstützung

Artikel 35

Externe Unterstützung

(1)  
Ein Geldmarktfonds darf keine externe Unterstützung erhalten.
(2)  
Unter externer Unterstützung wird die direkte oder indirekte Unterstützung für einen Geldmarktfonds durch einen Dritten, einschließlich eines Sponsors des Geldmarktfonds, verstanden, die dazu bestimmt ist oder im Ergebnis bewirken würde, dass die Liquidität des Geldmarktfonds garantiert oder der NAV pro Anteil des Geldmarktfonds stabilisiert wird.

Externe Unterstützung umfasst:

a) 

Barzuschüsse von Dritten;

b) 

den Erwerb von Vermögenswerten des Geldmarktfonds durch einen Dritten zu einem überhöhten Preis;

c) 

den Erwerb von Anteilen des Geldmarktfonds durch einen Dritten, um dem Fonds Liquidität zuzuführen;

d) 

die Übernahme einer expliziten oder impliziten Garantie, Gewährleistung oder Unterstützungserklärung gleich welcher Art durch einen Dritten zugunsten des Geldmarktfonds;

e) 

jegliche Handlung Dritter, die direkt oder indirekt darauf abzielt, das Liquiditätsprofil und den NAV pro Anteil des Geldmarktfonds zu erhalten.