Artikel 27
„Know-your-Customer“-Prinzip
Übersteigt der Wert der von einem einzelnen Anleger gehaltenen Anteile den Betrag der entsprechenden Anforderung an die tägliche Liquidität eines Geldmarktfonds, so trägt der Geldmarktfondsverwalter neben den in Absatz 1 genannten Faktoren allen folgenden Faktoren Rechnung:
erkennbaren Mustern beim Barmittelbedarf der Anleger, einschließlich der zyklischen Entwicklung der Anzahl an Anteilen im Geldmarktfonds;
der Risikoaversion der verschiedenen Anleger;
dem Grad der Korrelation oder engen Verbindungen zwischen verschiedenen Anlegern des Geldmarktfonds.
( 7 ) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141, 5.6.2015, S. 73).