Artikel 38
Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat
Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn
a) |
sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder |
b) |
eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist. |