Aktualisiert 05/02/2025
In Kraft

Ursprungsrechtsakt
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Artikel 38 - Verordnung 2016/1011 (BMR)

Artikel 38

Offenlegung von Angaben aus einem anderen Mitgliedstaat

Die zuständige Behörde darf Angaben, die sie von einer anderen zuständigen Behörde erhalten hat, nur offenlegen, wenn

a)

sie hierfür das schriftliche Einverständnis dieser zuständigen Behörde erhalten hat und die Angaben nur für die durch diese Einverständniserklärung abgedeckten Zwecke offengelegt werden, oder

b)

eine solche Offenlegung für Gerichtsverfahren erforderlich ist.